Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Erwin T gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7.10.2003, Zl. MA 67-PA-594031/3/5, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung zur selben Zahl, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtete, abgewiesen wurde, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 11 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 8.7.2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-19 am 8.4.2003 um 14.27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, S-platz verl. K-gasse LI NFB LI abgestellt gehabt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dadurch eine Übertretung nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes begangen. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von 55 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt.
Am 24.7.2004 hat der Berufungswerber mittels E-Mail einen ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch eingebracht. Zur Begründung führte er aus, er habe am Fahrzeug keinen hinterlegten Erlagschein vorgefunden und habe daher keine Möglichkeit gehabt, diesen einzuzahlen. Die Anzeigeerstattung sei somit ohne sein Verschulden erfolgt, da er den Erlagschein sonst eingezahlt hätte. Er ersuche um Herabsetzung der Strafe auf den ursprünglichen Betrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben. Dem Berufungswerber wurde ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 5,50 Euro auferlegt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er habe an seinem Fahrzeug keine Organstrafverfügung vorfinden können. Es sei ihm bewusst, dass keine Verpflichtung zur Festsetzung eines gleichen Betrages vorgesehen sei. Er möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass sein Verschulden durch die bereits bekannte Situation an seinem Arbeitsplatz herbeigeführt worden sei (zuwenig Parkkarten). Zu den angeführten Erschwerungsgründen möchte er zu seiner Verteidigung darauf hinweisen, dass es sich nur um Anzeigen an der Örtlichkeit seiner Arbeit handle und es für ihn keine Möglichkeit gebe, dieser Problematik zu entfliehen, wenn wegen Ablöse oder aus anderen Gründen während seines Dienstbeginnes keine Karte vorhanden sei. Da durch das Fehlen der Organstrafverfügung keine Möglichkeit bestanden habe, den Betrag von 21 Euro zu bezahlen, bitte er höflichst um Herabsetzung des Strafbetrages auf einen ähnlichen Betrag.
Nach dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-19 wurde beanstandet, da es am 8.4.2003 um 14.27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, S-platz verl. K-gasse I NFB LI abgestellt war und sich im Fahrzeug nur die Parkkarte PF-9- 377/95 und der Bescheid mit einer Gültigkeitsdauer von 1.11.2002 bis 31.10.2004 befunden hat. Es war weder eine Einlegetafel, noch ein gültig entwerteter Parkschein vorhanden. Am Fahrzeug wurde eine Organstrafverfügung über 21 Euro hinterlegt.
Da die mit Organstrafverfügung festgesetzte Strafe von 21 Euro nicht einbezahlt wurde, erging an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Anonymverfügung vom 21.5.2003. Der mit Anonymverfügung festgesetzte Betrag von 28 Euro wurde ebenfalls nicht einbezahlt, worauf die Erstbehörde die Strafverfügung vom 8.7.2003 über 55 Euro erließ.
Aus dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingeholten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, vom 15.10.2002 ergibt sich, dass dem Berufungswerber für das gegenständliche Kraftfahrzeug auf Grund seines Antrages vom 25.9.2002 eine Ausnahmegenehmigung von der innerhalb der Kurzparkzonen des 9. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Montag bis Freitag von 9 - 20 Uhr zwei Stunden) gemäß § 45 Abs 2 StVO erteilt worden ist.
Die Wirksamkeit dieser Ausnahmegenehmigung begann am 1.11.2002 und endet am 31.10.2004. Sie gilt nach diesem Bescheid nur im Zusammenhang mit der gültigen Parkkarte PF 9/377/95. Als Nachweis für die Ausnahmegenehmigung sind die der Dienststelle übergebene Parkkarte sowie der gefaltete Bescheid hinter der Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite (Kennzeichen bzw. Gültigkeitsdauer) von außen gut sichtbar und gut lesbar sind.
Laut einer Mitteilung der MA 67 wurden der Bundespolizeidirektion Wien unter der einheitlichen Aktenzahl PF 9/377/95 eine Vielzahl von Parkkarten für nicht kennzeichenmäßig bestimmte Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, wodurch für diese Fahrzeuge die Parkometerabgabe als entrichtet gilt.
Da der Einspruch gegen die Strafverfügung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtet war, ist die Strafverfügung hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.
Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als in Abs 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wer kraft genereller Norm von der in einer Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung ausgenommen ist, wie etwa bei Vornahme einer Ladetätigkeit in einer Ladezone oder bei Einsatzfahrzeugen, unterliegt keiner Parkometergebühr.
Wer als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 nur im Einzelfall kraft individuellen Rechtsakts nicht der Parkzeitbeschränkung unterliegt, ist zur Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe verpflichtet, allerdings mit der in der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 53/1995 festgesetzten Pauschalierungsmöglichkeit.
Lautet eine zwischen Behörde und Abgabepflichtigem getroffene Pauschalierungsvereinbarung nicht auf kennzeichenmäßig bestimmte Kraftfahrzeuge, wird die Parkometerabgabe erst durch Anbringung des zur Kontrolle der Abgabenentrichtung vorgesehenen Hilfsmittels entrichtet, wodurch (ähnlich wie bei der auf ein bestimmtes Kennzeichen lautenden elektronischen Abstellanmeldung oder der Anbringung des Parkscheins) jenes Fahrzeug individualisiert ist, für das die Parkometerabgabe geleistet wird.
Das bloße Vorweisen einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 kann die (pauschale) Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe durch das Anbringen der hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtung (hier: Einlegetafel gemäß Anlage VIII der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 53/1995) nicht ersetzen.
Das gebührenlosen Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Wiener Kurzparkzone schädigt das Interesse an der zweckmäßigen Rationierung des dortigen Parkraumes ungeachtet einer dem Lenker nach § 45 Abs 2 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung dann nicht unerheblich, wenn die Ausnahmegenehmigung an das Anbringen einer Einlegetafel gekoppelt, diese aber gerade zum Abstellen anderer Fahrzeuge benutzt wird.
Steht die zur Abgabenentrichtung erforderliche Einlegetafel weder am Beginn des Abstellvorgangs noch bis zur vorgenommenen Kontrolle zur Verfügung, ist allein dadurch geringes Verschulden am Abstellen eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone noch nicht dargetan.
Weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Übertretung sind daher gering.
Die von der Erstbehörde verhängte Strafe erscheint - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - nicht zu hoch, zumal zwei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen erschwerend hinzukamen.
Auch bei Berücksichtigung allfälliger ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Strafe nicht überhöht, weil sie im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und keine Milderungsgründe vorliegen.
Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.