Das bloße Vorweisen einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 kann die (pauschale) Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe durch das Anbringen der hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtung (hier: Einlegetafel gemäß Anlage VIII der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 53/1995) nicht ersetzen.