Wer als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO 1960 nur im Einzelfall kraft individuellen Rechtsakts nicht der Parkzeitbeschränkung unterliegt, ist zur Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe verpflichtet, allerdings mit der in der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 53/1995 festgesetzten Pauschalierungsmöglichkeit.