RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/8698/2003

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Lautet eine zwischen Behörde und Abgabepflichtigem getroffene Pauschalierungsvereinbarung nicht auf kennzeichenmäßig bestimmte Kraftfahrzeuge, wird die Parkometerabgabe erst durch Anbringung des zur Kontrolle der Abgabenentrichtung vorgesehenen Hilfsmittels entrichtet, wodurch (ähnlich wie bei der auf ein bestimmtes Kennzeichen lautenden elektronischen Abstellanmeldung oder der Anbringung des Parkscheins) jenes Fahrzeug individualisiert ist, für das die Parkometerabgabe geleistet wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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