Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Wer in einer Einbahnstraße entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung fährt, kann einen Vorrang nicht für sich beanspruchen, auch wenn die Rückwärtsfahrt erlaubterweise geschieht. Auch das zulässige Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Das Verschulden eines unaufmerksam Rückwärtsfahrenden ist in der Regel schwerer zu werten als das Verschulden jenes Lenkers, der die Rückwärtsfahrt nicht gehörig beobachtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rückwärtsfahren; rückwärts; Einbahn; Vorrang; Verkehrsunfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000081Dokumentnummer
JJR_20060116_LG00309_01300R00002_06A0000_001