Norm
StVO §14Rechtssatz
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, bei jedem Rückwärtsfahren sich durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit einer als Einweiser fungierenden Person die Überzeugung zu verschaffen, daß sich auf der von ihm zu befahrenden Verkehrsfläche niemand im Gefahrenbereich befindet und durch das Weiterfahren eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen nicht eintreten kann.
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073996Dokumentnummer
JJR_19860417_OGH0002_0080OB00007_8600000_001