RS OGH 1986/4/17 8Ob7/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1986
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Norm

StVO §14

Rechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, bei jedem Rückwärtsfahren sich durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit einer als Einweiser fungierenden Person die Überzeugung zu verschaffen, daß sich auf der von ihm zu befahrenden Verkehrsfläche niemand im Gefahrenbereich befindet und durch das Weiterfahren eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen nicht eintreten kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073996

Dokumentnummer

JJR_19860417_OGH0002_0080OB00007_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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