Norm
StVO §14Rechtssatz
Soll das Rückwärtsfahren dem Einordnen des Personenkraftwagens in den fließenden Verkehr mit einer neunziggrädigen Richtungsänderung dienen, sind auf diesen Fahrvorgang die Vorschriften des § 14 Abs 1 und 2 StVO nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073993Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0080OB00017_8000000_001