Norm
StVO §14Rechtssatz
Das der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufende Rückwärtsfahren erfordert besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr. Kann der Lenker seine Absicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen, hat er sein Vorhaben aufzugeben bzw von vornherein davon Abstand zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021