Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Serhat Kutlu Y*****, TR-*****, vertreten durch Mag. Claudia Steegmüller, Rechtsanwäl... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. 9. 2006, GZ 23 Cgs 66/05v-16, wurde das Begehren des am 6. 2. 1978 geborenen Klägers auf Gewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über das vollendete 27. Lebensjahr (6. 2. 2005) hinaus abgewiesen. Am 25. 10. 2007 beantragte der Kläger bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt neuerlich die Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Die beklagte Parte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld. Er stellte am 2. 4. 1996 an die Beklagte den Antrag, den Kinderzuschuss für seinen am 11. 4. 1978 geborenen Sohn Oliver, den Nebenintervenienten, der eine Maturaschule besuche, über dessen vollendetes 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Mit Bescheid vom 6. 9. 1996 sprach die Beklagte aus, dass dem Kläger zu seiner Pension ein Kinderzuschuss für den Nebenintervenienten für die Daue... mehr lesen...
Begründung: Die am 11. 2. 1956 geborene Klägerin ist seit ihrem 3. Lebensjahr am linken Ohr taub und am rechten Ohr schwerhörig. Nach mehreren Hörstürzen im Jahr 1998 hat sie auch am rechten Ohr ihr Gehör völlig verloren. Nach ihrem Vorbringen war die Klägerin von 1971 bis 1984 als kaufmännische Angestellte (Buchhalterin und Verkäuferin) unselbständig erwerbstätig. Ab 1984 war die Klägerin Inhaberin einer Tabaktrafik; die Gewerbeberechtigung für diese Erwerbstätigkeit hat die Kläger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger bezieht von der beklagten Partei zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. 4. 1978 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 70 vH der Vollrente samt Zusatzrente. Bis zur Vollendung von deren 18. Lebensjahr bezog der Kläger für seine Tochter Yeliz K*****, geboren am 23. 11. 1979, einen Kinderzuschuss. Mit Schreiben vom 7. 10. 1999, bei der beklagten Partei eingelangt am 11. 10. 1999, begehrte der Kläger sinngemäß Kinderzuschuss für seine Tochte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24.9.1986 verstarb der Vater des Klägers. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 11.2.1987 wurde de am 31.10.1978 geborenen Kläger eine Waisenpension ab 24.9.1986 zugesprochen. Im Juni 1997 absolvierte der Kläger die Reifeprüfung. Am 7.9.1997 zog er sich bei einem Sportunfall schwere Kopfverletzungen zu. Der Kläger hätte am 29.9.1997 den Präsenzdienst antreten sollen; nach Ableistung des Präsenzdienstes hätte er ein Studium beginnen wollen. Bis zum Unfal... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §252 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezieht seit 1. Oktober 1994 von der beklagten Partei eine Alterspension, die im Jahr 1998 S 4.908,50 brutto monatlich betrug. Ihre am 16. Jänner 1956 geborene Tochter Mila Z***** besuchte nach der Pflichtschule ein Gymnasium, wo sie 1975 maturierte. Am 1. Oktober 1975 nahm sie an der Universität Kragujevac das Studium der Biologie auf, das sie am 26. September 1990 mit der Diplomprüfung erfolgreich beendete. Seit der Inskription hatte sie sich ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §252 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinn... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §252 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 5. 10. 1972 geborene Klägerin bezog von der beklagten Versicherungsanstalt der Eisenbahnen eine Waisenpension. Bereits am 10. 3. 1992 gab sie der beklagten Partei bekannt, dass sie bis Juli 1992 zur Schule gehen und unmittelbar nach den Sommerferien ab Oktober 1992 ein Studium an der Fachhochschule Regensburg aufnehmen werde. Sie ersuchte daher um Weitergewährung der Waisenpension. Diesem Antrag gab die beklagte Partei mit Bescheid vom 1. 4. 1992 dahi... mehr lesen...
Begründung: Bei der am 7. 5. 1966 geborenen Klägerin bestand bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres insbesondere aufgrund ihrer Augenkrankheit Erwerbsunfähigkeit. Sie war schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres praktisch blind. Im gesundheitlichen Zustand und in der Behinderung der Klägerin ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres keinerlei Veränderung eingetreten. Mit Bescheid vom 19. 3. 1991 wurde der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 24. 1. 1990 die Waisenpension üb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger die V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 20. 10. 1977 geborene Kläger, der nach dem Tod seines Vaters von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Waisenpension bezieht, maturierte im Juni 1996. Bereits am 31. 5. 1996 hatte er der beklagten Partei bekanntgegeben, daß er voraussichtlich ab 1. 10. 1996 den Zivildienst absolvieren werde. Mit Schreiben vom 12. 6. 1996 gab der Kläger bekannt, daß er nach Ableistung seines Zivildienstes mit dem Jusstudium an der Universität... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 13.3.1996 lehnte die Beklagte den Antrag des damals noch minderjährigen Klägers auf Wiedergewährung der Waisenrente wegen Schulausbildung ab 22.1.1996 über das 18.Lebensjahr hinaus mit der
Begründung: ab, daß der Besuch eines theologischen Seminars in Schloß B***** seit 22.1.1996 nicht den Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung darstelle, weshalb die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht gegeben... mehr lesen...
Norm: GSVG idF vor BGBl 1987/610 §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige, in seiner Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen. Die persönliche Untätigkeit, beim Vater den Anspruch auf ein Studium durchzusetzen, ist kein unüberwi... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1GSVG aF §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte. Entscheidungstexte 10 ObS 146/94 Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 146/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1GSVG aF §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Bei einer Studentin der Tiermedizin ist eine Allergie auf Katzenhaare und Hundehaare, die trotz Behandlung nicht beseitigt werden konnte und zu einem Studienwechsel zwang, ein die Kindeseigenschaft verlängernder Umstand. Entscheidungstexte 10 ObS 67/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 67/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §260BSVG §119 Abs2 Z2GSVG §128 Abs2 Z2GSVG §133 Abs1GSVG §138
Rechtssatz: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör st... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §260BSVG §119 Abs2 Z2GSVG §128 Abs2 Z2GSVG §133 Abs1GSVG §138
Rechtssatz: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör st... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 4.11.1965 geborene Kläger war nach der Matura am 4.10.1985 und dem anschließenden Wehrdienst vom 2.10.1986 bis 31.10.1988 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (Graz), Expositur Oberschützen, Studienrichtung Schlagzeug, und daneben bis Februar 1989 an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt inskribiert. Dann war er in den Schuljahren 1988/89 und 1989/90 an der Musikschule Oberschützen im Fach Schlagzeug eingeschrieben. Mit Bescheid vom... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z2GSVG §128 Abs2 Z2
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehende... mehr lesen...