TE OGH 2002/6/18 10ObS183/02p

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Eveline Umgeher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Liesbeth H*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2002, GZ 9 Rs 445/01d-66, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. August 2001, GZ 14 Cgs 161/98p-60, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 11. 2. 1956 geborene Klägerin ist seit ihrem 3. Lebensjahr am linken Ohr taub und am rechten Ohr schwerhörig. Nach mehreren Hörstürzen im Jahr 1998 hat sie auch am rechten Ohr ihr Gehör völlig verloren. Nach ihrem Vorbringen war die Klägerin von 1971 bis 1984 als kaufmännische Angestellte (Buchhalterin und Verkäuferin) unselbständig erwerbstätig. Ab 1984 war die Klägerin Inhaberin einer Tabaktrafik; die Gewerbeberechtigung für diese Erwerbstätigkeit hat die Klägerin mit 30. 4. 2000 zurückgelegt.

Die Klägerin ist imstande, leichte und mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Fallweise kommen auch darüber hinausgehende Arbeiten in Betracht. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Produktionsprozess in einer Fabrik sowie Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck. Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sind möglich, zu 50 % auch unter besonderem Zeitdruck, jedoch nicht in geschlossener Folge. Gute motorische und geistige Mengenleistungen sind möglich. Auszuschließen sind Arbeiten, die ständig im Stehen und Gehen zu verrichten sind, ebenso Treppensteigen und Knien mehr als zwei Stunden pro Tag (über den Tag verteilt) sowie Arbeiten, welche ein Hörvermögen erfordern. Das Gehör der Klägerin ist mit dem einer Ertaubten gleichzusetzen. Ein Hörverständnis für irgendwelche Anweisungen ist nicht mehr gegeben. Mitarbeiterkommunikation mittels Verständigung durch Hören ist nicht möglich. Die Klägerin kann daher nur schriftlich kommunizieren oder durch Lippenablesen bzw Gestikulieren. Eine Verbesserung des Hörens mittels Hörgerät ist nicht mehr möglich. Die Klägerin beherrscht die Gebärdensprache nur teilweise, insbesondere nicht deren Grammatik. Auch beim Lippenablesen kommt es sehr stark auf das Lippenbild des Gesprächspartners an und es ist für die Klägerin immer wieder notwendig, auch mehrfach nachzufragen und den Gesprächspartner aufzufordern, deutlicher zu sprechen. Die Klägerin ist nicht schon von Beginn an mit der Behinderung der praktischen Taubheit ins Erwerbsleben eingetreten, sondern ist dieser Zustand erst schicksalshaft nach mehreren Hörstürzen im Mai/Juni 1998 eingetreten. In diesem Sinn mangelt es ihr an Arbeitspraxis im Zustand der praktischen Taubheit, die ein diesbezüglich behinderter Arbeitnehmer, der schon mit diesem Gebrechen in den Arbeitsprozess einsteigt, über Jahre erwirbt.

Die Klägerin befand sich über den Zeitraum vom 1. 10. 1998 bis 11. 4. 1999 wegen Hörsturzes und Tinnitus im Krankenstand. Zwar kann ab dem Zustand der praktischen Taubheit bei zusätzlicher Tinnitusdiagnose die bereits vorhandene 100 %ige Schädigung des Gehörs nicht mehr überschritten werden, jedoch tritt eine zusätzliche Irritation mit verbundenen psychischen Auswirkungen, die je nach Stresssituation und Allgemeinzustand differieren, auf. Prognosen hinsichtlich der Anpassung und Gewöhnung sind nicht möglich. Im Zusammenhang mit den psychischen Auswirkungen des Tinnitussyndroms kommt es zu einem reaktiv-depressiven Verstimmungszustand und möglichen Schlafstörungen sowie insgesamt negativen Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit, wodurch wiederum die Möglichkeit zur Arbeit unter Zeitdruck eingeschränkt wird.

Mit Bescheid vom 20. 10. 1998 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 29. 5. 1998 auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang schuldig, der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 5. 2000 zu gewähren und wies das auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom 1. 6. 1998 bis 30. 4. 2000 gerichtete Mehrbegehren ab. Die Klägerin sei erwerbsunfähig, weil sie weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien für die Klägerin noch in Betracht kommende Tätigkeiten im Sinne eines die Existenz sichernden Hauptberufes nicht mehr vorhanden. Eine Eingliederung der Klägerin in das jeweilige Betriebsmilieu sei kaum zu bewerkstelligen und würde einen besonderen Betreuungsaufwand sowie eine Rücksichtnahme der Belegschaft erfordern, welche nur im Rahmen "geschützter Arbeitsplätze" und nicht auf dem leistungsbezogenen allgemeinen Arbeitsmarkt toleriert werden könne. Der Zuspruch der Erwerbsunfähigkeitspension habe erst ab 1. 5. 2000 zu erfolgen, weil die Leistung erst mit dem Wegfall der Gewerbeberechtigung anfallen könne.

Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei auch zur Leistung einer vorläufigen Zahlung von S 7.000 monatlich ab 1. 5. 2000 verpflichtete. Einer Verweisung auf körperbetonte Arbeiten stehe entgegen, dass Tätigkeiten, die ständig im Stehen und Gehen zu verrichten seien, nur mit zeitlichen Einschränkungen und nur mit Pausen, in denen eine sitzende Arbeitshaltung eingenommen werden könne, ausgeübt werden könnten. Aufsichtsberufe kämen nicht in Betracht, weil Arbeiten, welche Hören erfordern, ausgeschlossen seien. Bei Sortier- und Verpackungsarbeiten wie auch bei einfachen Handarbeiten in Heimarbeit bestehe das Problem, dass mit der Klägerin präzise nur schriftlich kommuniziert werden könne. Durch die psychischen Auswirkungen des Tinnitus-Syndroms komme es zu reaktiv-depressiven Verstimmungszuständen und negativen Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit, welche wiederum die Möglichkeit zur Arbeit unter Zeitdruck einschränkten. Dies bedeute auch eine Einschränkung in Bezug auf die Verweisbarkeit auf Tätigkeiten in Heimarbeit, die als gering entlohnte Mengenleistungsberufe im Rahmen der dort üblichen Leistungsentlohnung über den Tag gerechnet überdurchschnittliche Leistungen pro Zeiteinheit erforderten. Dazu komme noch die Unfähigkeit zur mündlichen bzw telefonischen Kommunikation. Damit sei aber für die Verweisbarkeit der Klägerin am Arbeitsmarkt ein persönliches Entgegenkommen des Dienstgebers Voraussetzung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Die beklagte Partei macht in ihren Revisionsausführungen geltend, die überwiegende Rechtsprechung habe bei einer Reihe von Berufen trotz hochgradiger Schwerhörigkeit bzw praktischer Taubheit angenommen, dass keine Invalidität bestehe, weil beim Anlernen auch das Vorzeigen genüge und bei der Ausübung eine besondere Verständigung nicht notwendig sei. Es werde nicht bezweifelt, dass Taube im Arbeitsleben eines gewissen Maßes an Rücksicht bedürfen. Die erforderliche Rücksichtnahme erreiche jedoch kein Ausmaß, welches bereits einen Ausschluss des Betroffenen vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken würde. Es müsste daher auch für die Klägerin noch mehrere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben, die sie - ohne dass andauernd Verständigungsprobleme bestünden - ausüben könnte. Zumindest fehlten dazu entsprechende Sachverhaltsfeststellungen, sodass insoweit sekundäre Feststellungsmängel vorlägen.

Die Rechtsprechung hat sich mit den Auswirkungen verschiedener Behinderungen wie hochgradiger Schwerhörigkeit, Taubheit, Taubstummheit udgl auf die Frage der Verweisbarkeit im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits mehrfach zu befassen gehabt. So hat bereits das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit bzw praktische Taubheit den Versicherten nicht von der Verrichtung jener einfachen Hilfsarbeiten ausschließe, bei deren Anlernung ein Vorzeigen genüge und während deren Ausübung eine Verständigung nicht erforderlich sei wie beispielsweise bei den Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin und Verpackerin (vgl SVSlg 7109, 14.237f, 18.502, 20.220 ua). Hingegen wurde im Falle einer taubstummen Versicherten, die nicht imstande war, Arbeiten zu verrichten, die an das Gehör oder die Sprache auch nur die geringsten Anforderungen stellten, ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen (SSV 25/151).Die Rechtsprechung hat sich mit den Auswirkungen verschiedener Behinderungen wie hochgradiger Schwerhörigkeit, Taubheit, Taubstummheit udgl auf die Frage der Verweisbarkeit im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits mehrfach zu befassen gehabt. So hat bereits das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit bzw praktische Taubheit den Versicherten nicht von der Verrichtung jener einfachen Hilfsarbeiten ausschließe, bei deren Anlernung ein Vorzeigen genüge und während deren Ausübung eine Verständigung nicht erforderlich sei wie beispielsweise bei den Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin und Verpackerin vergleiche SVSlg 7109, 14.237f, 18.502, 20.220 ua). Hingegen wurde im Falle einer taubstummen Versicherten, die nicht imstande war, Arbeiten zu verrichten, die an das Gehör oder die Sprache auch nur die geringsten Anforderungen stellten, ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen (SSV 25/151).

Auch der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Problem der Taubheit bzw Taubstummheit von Versicherten und der daraus resultierenden Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt befasst. So lag der Entscheidung SSV-NF 4/160 (= SVSlg

38.225) die Feststellung zugrunde, dass eine an einem Intelligenzdefekt leidende Taubstumme, die für leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung und in jeder Position des Arbeitsplatzes geeignet und für einfache Hilfsarbeiten unterweisbar und einordenbar war und deren Fingerfertigkeit erhalten war, die auch durchschnittliche Mengenleistungen erbringen konnte, noch Sortier- und Verpackungsarbeiten in der Leder- und Galanteriewarenerzeugung, in der Elektrowaren- und Kunststoffindustrie, in der Kosmetik- und Süßwarenindustrie und in der Textilindustrie, ferner Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin und Prägerin verrichten und auf diese Berufe verwiesen werden könnte.

In der Entscheidung SSV-NF 5/100 (= SVSlg 38.233) wurde ausgeführt, dass zu Tätigkeiten, bei denen eine kurze Unterweisung oder Anleitung, die auch ohne Vermittlung durch die Sprache und das Gehör, durch ein bloßes Vormachen und Zeigen erfüllt werden können, wozu beispielsweise die Tätigkeiten einer Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin zählen, auch Taubstumme herangezogen werden könnten. Dass Taubstumme im Arbeitsleben eines gewissen Maßes an Rücksicht auch seitens des Arbeitgebers bedürfen, sei nicht zu bezweifeln, doch sei andererseits von Bedeutung, dass für die Versicherte, die mit dieser Behinderung aufgewachsen sei, eine Anpassung und Gewöhnung nicht mehr erforderlich sei. In der Entscheidung SSV-NF 7/119 war eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines an praktischer Taubheit leidenden Klägers vorzunehmen, der noch leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten in jeder Köperhaltung leisten konnte, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich war. Nach den Ausführungen in dieser Entscheidung sei es offenkundig, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers damit für eine große Zahl von einfachen Hilfsarbeiten ausreiche, für die weder eine Anlernung noch eine Umschulung erforderlich seien. Für solche Arbeiten reiche in der Regel eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen aus, die nicht einmal mit Worten erfolgen müsse. Oft werde es genügen, dem neuen Dienstnehmer die von ihm erwarteten einfachen Arbeitsgänge und Handgriffe vorzuzeigen. Auf diese Weise könnten zB auch der deutschen Sprache nicht mächtige Gastarbeiter und Personen mit Intelligenzschwächen in kurzer Zeit so eingewiesen werden, dass sie diese einfachen Hilfsarbeiten bald in der erwarteten Weise ausführen könnten, weshalb sie diesbezüglich nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen seien, welches sie vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde.

In der Entscheidung SSV-NF 9/70 wurde die auf die bisher zitierte Rechtsprechung gestützte Auffassung des Berufungsgerichtes bestätigt, wonach auch eine praktische Taubheit den Versicherten nicht (generell) vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Die bei hochgradig schwerhörigen bzw praktisch tauben Versicherten erforderliche Rücksichtnahme erreiche keinen Grad, der bereits einen Ausschluss des Betroffenen vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken würde.

Der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 84/02d vom 26. 3. 2002 lag zugrunde, dass die seit Geburt taubstumme Klägerin zunächst den Beruf einer Schneiderin erlernt und auch für eine gewisse Zeit ausgeübt hatte und später als Wäschereiarbeiterin tätig gewesen war. Mit ihren Vorgesetzten verständigte sich die Klägerin durch Gesten bzw auch durch Lippenablesen. Nach den Feststellungen war die Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Wäscherei weiterhin auszuüben oder eine Tätigkeit als Änderungsschneiderin (ohne Kundenkontakt), Sortiererin oder Verpackerin zu verrichten.

Im Hinblick auf blinde Versicherte hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls erst in jüngster Zeit ausgeführt, dass die Existenz von sogenannten "Blindenberufen" (wie beispielsweise Telefonist und Heilmasseur) zeige, dass auch Blinde in der Lage seien, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass durchwegs ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre; gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen würden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert (10 ObS 255/01z; 10 ObS 180/99i).

Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit der Klägerin allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu, wie auch der bisherige Berufsverlauf der Klägerin zeigt. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von 1971 bis 1984 als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig und betrieb anschließend bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Ende April 2000 als selbständige Erwerbstätige eine Tabaktrafik. Es liegt auf der Hand, dass durch den im Jahr 1998 eingetretenen gänzlichen Verlust des Hörvermögens am rechten Ohr von der Klägerin die bisherigen mit Kundenkontakt verbundenen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG ist jedoch das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SZ 62/196 = SSV-NF 3/152 ua; RIS-Justiz RS0086401). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Maßgeblich ist daher allein, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (RIS-Justiz RS0086458). Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch nicht abschließend beurteilt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass für praktisch taube Versicherte - wie die Klägerin - die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht kommt. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der zitierten Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. Weitere in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten werden auch von der beklagten Partei nicht angeführt. Da aber bereits das Vorliegen eines einzigen der Klägerin noch zumutbaren Verweisungsberufes das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ausschließen würde, ist es erforderlich, die mit diesen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten verbundenen Anforderungen für jeden möglichen Verweisungsberuf in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten insbesondere auch in Bezug auf ein Hörvermögen des Versicherten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung einer der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Dabei ist auch auf allfällige (vom berufskundlichen Sachverständigen angesprochene) Entwicklungen in der Arbeitswelt Bedacht zu nehmen.Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit der Klägerin allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu, wie auch der bisherige Berufsverlauf der Klägerin zeigt. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von 1971 bis 1984 als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig und betrieb anschließend bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Ende April 2000 als selbständige Erwerbstätige eine Tabaktrafik. Es liegt auf der Hand, dass durch den im Jahr 1998 eingetretenen gänzlichen Verlust des Hörvermögens am rechten Ohr von der Klägerin die bisherigen mit Kundenkontakt verbundenen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist jedoch das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SZ 62/196 = SSV-NF 3/152 ua; RIS-Justiz RS0086401). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Maßgeblich ist daher allein, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (RIS-Justiz RS0086458). Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch nicht abschließend beurteilt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass für praktisch taube Versicherte - wie die Klägerin - die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht kommt. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der zitierten Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. Weitere in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten werden auch von der beklagten Partei nicht angeführt. Da aber bereits das Vorliegen eines einzigen der Klägerin noch zumutbaren Verweisungsberufes das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ausschließen würde, ist es erforderlich, die mit diesen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten verbundenen Anforderungen für jeden möglichen Verweisungsberuf in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten insbesondere auch in Bezug auf ein Hörvermögen des Versicherten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung einer der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Dabei ist auch auf allfällige (vom berufskundlichen Sachverständigen angesprochene) Entwicklungen in der Arbeitswelt Bedacht zu nehmen.

In diesem Sinn erweist sich das Verfahren in berufskundlicher Hinsicht als ergänzungsbedürftig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.In diesem Sinn erweist sich das Verfahren in berufskundlicher Hinsicht als ergänzungsbedürftig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E65952 10ObS183.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00183.02P.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_010OBS00183_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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