RS OGH 1992/9/29 10ObS206/92, 10ObS228/93, 10ObS84/94, 10ObS180/99i, 10ObS209/00h, 10ObS144/00z, 10O

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z2
GSVG §128 Abs2 Z2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG handeln.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 206/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 206/92
    Veröff: SSV-NF 6/102
  • 10 ObS 228/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 228/93
  • 10 ObS 84/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 84/94
    Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (T1); Beisatz: Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist. (T2)
  • 10 ObS 180/99i
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 180/99i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. Die praktische Blindheit allein läßt keinen Rückschluß auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4)
  • 10 ObS 209/00h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 209/00h
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 144/00z
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 144/00z
    nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln. (T5); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T6)
  • 10 ObS 14/02k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 14/02k
    nur T5; Beisatz: Der Kinderzuschuss für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist nämlich nicht durch eine Unterhaltspflicht des Pensionsbeziehers gegenüber dem Kind bedingt, weshalb dessen allfällige Erwerbsunfähigkeit ohne Bindung an den Beschluss im Unterhaltsverfahren selbständig zu prüfen ist. (T7)
  • 10 ObS 44/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 44/10h
    Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T8)
  • 10 ObS 59/16y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 59/16y
    Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T9)
  • 10 ObS 100/16b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 100/16b
    Auch; Beis wie T9
  • 10 ObS 23/21m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 23/21m
    Auch; Beisatz: Erwerbsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (= RS0085536 [T2]). (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085556

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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