Norm
ASVG §252 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113891Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021