Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085505Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_010OBS00146_9400000_001