TE Bvwg Beschluss 2019/11/26 W148 2221059-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AVG §57
BaSAG §116
BaSAG §50
B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W148 2221059-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer in dem Verfahren über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Kainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 19.04.2019 gegen den Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 26.03.2019, GZ. FMA-AW00001/0004-AWV/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2019, GZ. FMA-AW00001/0019-AWV/2019, in einer Angelegenheit nach dem BaSAG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:

I.1. Der XXXX GmbH (in weiterer Folge auch: "Beschwerdeführerin" oder "BF") ist der angefochtene Mandatsbescheid, in dem Abwicklungsmaßnahmen betreffend die HETA ASSET RESOLUTION AG ("Heta") angeordnet worden waren, rechtswirksam per Edikt am 26.03.2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hatte zum Stichtag 01.03.2015 auf dem bei der Heta mit der Kontonummer XXXX geführten Konto ein Guthaben (nomineller Buchwert) in Höhe von EUR XXXX . Diese Forderung wurde im angefochtenen Mandatsbescheid ausdrücklich in seinem Spruchpunkt I.5 ("täglich fällige Konten") als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit (der Heta) genannt bzw. als solche eingestuft.

I.2. Gegen den angefochtenen Mandatsbescheid hat die BF mit 19.04.2019 nicht nur Vorstellung erhoben, sondern gleichzeitig ausdrücklich auch Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der angefochtene Mandatsbescheid rechtlich als Vorstellungsbescheid gemäß § 116 Abs. 11 BaSAG zu qualifizieren sei, weshalb die Erhebung einer Beschwerde berechtigt sei und sich gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe. Inhaltlich wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass erstens die angeordnete Maßnahme gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoße, weil die Heta über Zwischengesellschaften zu XXXX % Gesellschafterin der BF sei. Zweitens seien die Verbindlichkeiten der BF für ihren Geschäftsbetrieb wesentlich. Das auf dem angeführten Konto geführte Guthaben falle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter einen Ausnahmetatbestand und sei als nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vom angefochtenen Mandatsbescheid auszunehmen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde weder in der Beschwerde noch sonst beantragt.

I.3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Mandatsbescheide eine Beschwerde nicht zulässig sei.

Der Vorlageantrag der BF vom 25.06.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 09.07.2019 vorgelegt.

I.4. Aufgrund der Vorstellung der BF hat die belangte Behörde den Vorstellungsbescheid vom 13.09.2019, GZ. FMA-AW0001/0004-AWV/2019, erlassen, gegen den die BF am 10.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Dieses Beschwerdeverfahren ist seit 24.10.2019 ebenfalls in der Gerichtsabteilung W148 anhängig; sie enthält dieselben Beschwerdegründe wie die verfahrensgegenständlichen.

I.5. Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 25.09.2019, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2019 vorgelegt. Dieser Antrag wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt. Bis dato ist jedoch keine Stellungnahme dazu eingelangt.

II. Beweiswürdigung

Der obige Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem Parteienvorbringen, dem angefochtenen Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Gegenständlich war eine reine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob ein Mandatsbescheid oder ein Vorstellungsbescheid vorliegt und ob die Beschwerdeerhebung dagegen zulässig war.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

III.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das FMABG sieht für Fälle wie den vorliegenden eine Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 35/2016).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

III.2. Zu Spruchpunkt A:

III.2.1 Zugrundeliegende Rechtslage

§ 116 Bundesgesetz über die die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl I Nr. 98/2014 idF BGBl. I Nr. 107/201, lautet auszugsweise:

"Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

§ 116. (1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).

(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt.

Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:

1.-Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz

a)-des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und

b)-im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.-Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere

a)-Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht und

b)-Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,

-wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3.-eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;

4.-Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;

5.-eine kurze Belehrung

a)-über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und

b)-über die Frist gemäß Abs. 8.

(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.

(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.

[...]

(8) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.

[...]

(11) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

[..]."

§ 57 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) lautet in seiner bisher unveränderten Fassung BGBl. Nr. 51/1991:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

III.2.2 In der Sache

a. Qualifikation als Mandatsbescheid

Zunächst ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid ein Mandatsbescheid gemäß § 116 BaSAG ist. § 116 Abs. 1 BaSAG normiert, dass Abwicklungsmaßnahmen nach § 50 BaSAG, um eine solche handelt es sich verfahrensgegenständlich unstrittig, ausdrücklich durch einen "Mandatsbescheid" angeordnet werden. Dabei nimmt der Gesetzgeber den Materialien zu § 116 BaSAG (ErläutRV 361 BlgNR XXV. GP 20) zufolge Anleihe beim AVG und dessen §§ 44a ff ("Großverfahren") und § 57, wobei § 116 BaSAG einige Besonderheiten aufweist. § 116 BaSAG ist also insofern lex specialis zu § 57 AVG. So wurde nicht nur eine längere Vorstellungsfrist von drei Monaten normiert, § 116 Abs. 1 BaSAG legt auch keine weiteren Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides fest, außer dass der Bescheiderlassung kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat. Das Argument der Beschwerde, Seite 4, wo vorgebracht wird, dass es Ermittlungen gegeben habe und deshalb kein Mandatsbescheid vorliege, kann nicht überzeugen, weil sich dies nicht ausschließt. Auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht in der teilweisen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens kein Hindernis für die Zulässigkeit eines Mandatsbescheides (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/07/0102; 30.01.1006, 95/11/0146; 28.06.2001, 2000/11/0083; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 5 mwN).

Was allgemein die Qualifikation eines Mandatsbescheides angeht, so besteht nach Judikatur und Rechtsprechung zu § 57 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 12 ff mwN) einheitlich die Auffassung, dass sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle bezogen haben muss. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid ist mit der ausdrücklichen Bezeichnung "Mandatsbescheid" übertitelt. Weiters ergibt sich der "Charakter als Mandatsbescheid" (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 13) aus dem gesamten Akt (vgl. VfSlg. 13.984/1994). Insbesondere wird im Spruch (Spruchpunkt I. zweiter Absatz, Seite 1 und Spruchpunkt II.3. zweiter Absatz, Seite 16) § 116 Abs. 4 BaSAG ausdrücklich genannt, was nur Sinn macht, wenn die belangte Behörde einen Mandatsbescheid nach § 116 Abs. 1 BaSAG erlassen wollte. Ebenso enthält die Rechtsmittelbelehrung den wörtlichen Hinweis, dass der Bescheid "im Mandatsverfahren gemäß § 116 Abs. 1 bis 4 BaSAG" erlassen worden sei und gemäß dessen Abs. 8 "binnen drei Monaten [...] Vorstellung an die FMA" erhoben werden könne. Aus allen diesen Elementen erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau der Umstände, dass formell ein Mandatsbescheid vorgelegen hat.

b. Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid

Zunächst ist festzuhalten, dass die unzureichende oder falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schaden würde (vgl. 26.02.2003, 2002/17/0279 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 29). Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass sie bewusst nicht nur das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hat, sondern zusätzlich auch das Bundesverwaltungsgericht - mit gegenständlicher Beschwerde - befassen möchte. Die BF wäre nämlich, so die Beschwerde (Seite 4 und 5) begründend, gezwungen, Vorstellung zu erheben und es wäre ihr erst nach Ablauf von drei Monaten und weiterem Zuwarten (sechsmonatige Entscheidungsfrist) möglich, auf den Vorstellungsbescheid mit Beschwerde zu reagieren. Dies sei ihr nicht zuzumuten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Judikatur und Schrifttum (vgl. VwGH 22.02.1984, 82/11/0255 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 31 mwN) für die Qualifikation des Rechtsmittels der Vorstellung fordern, dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts Anderes als das Begehren nach einer Beschwerdeentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Instanz (gegenständlich wäre das das Bundesverwaltungsgericht) hervorgeht. Die Gesetzessystematik lässt dogmatisch in solchen Fällen die Erhebung eines devolutiven Rechtsmittels (Beschwerde) nicht zu, sondern nur die Erhebung eines remonstrativen Rechtsmittels (Vorstellung), vgl. VwGH 22.02.1984, 82/11/0255, 25.01.1993, 92/10/0386). In solchen Fällen kommt also eine Umdeutung nicht in Betracht. Eine gegen den Mandatsbescheid explizit erhobene Beschwerde ist daher - im Gegensatz zu einer bloß falsch bezeichneten Vorstellung - als unzulässig (als falsches Rechtsmittel) zurückzuweisen (VwSlg. 11.355 A/1984; VwGH 30.10.1990, 90/04/0117; 12.11.1998, 94/18/0964 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 19 mwN).

Letztlich ist anzufügen, dass die Beschwerde von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, der parallel auch eine Vorstellung erhoben hat, weshalb kein Zweifel besteht, dass es sich gegenständlich um die bewusste Verwendung des Rechtsmittels "Beschwerde" handelt (VwGH 21.03.1997, 97/02/0037).

Verfahrensgegenständlich wurde - wie bereits erwähnt - gleichzeitig Vorstellung erhoben, welcher mit Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 20.09.2019 entsprochen wurde. Ihr gegenüber ist also - durch die Erhebung der Vorstellung und Erlassung des Vorstellungsbescheides - der hier angefochtene Mandatsbescheid außer Kraft getreten und durch den Vorstellungsbescheid ersetzt worden. Folglich ist das Rechtsschutzbedürfnis der BF im weiteren Verfahren gewahrt worden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erhebung der Beschwerde nicht zulässig war und diese daher zurückzuweisen war, wie bereits die FMA zu Recht in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da mit diesem Beschluss das Verfahren beendet ist, war über den Antrag der belangten Behörde vom 25.09.2019 nicht mehr zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG Abstand genommen worden. Nicht nur wurde sie von keiner Seite beantragt, sondern war eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht zu erwarten. Der maßgebliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage unstrittig, weshalb die Erörterung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte in einer Verhandlung nicht geboten erschien (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Vewaltungsgericht2, § 24 VwGVG E 30).

III.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Erlassung eines Mandatsbescheides bzw. zur Erhebung eines Rechtsmittels dagegen) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wozu auf die oben (Begründung) zitierte umfangreiche Judikatur verwiesen werden kann.

Wurde diese Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (aus der ständigen Rsp VwGH 30.07.2019, Ra 2019/05/0114). Auch aus diesem Grund war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abwicklung, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Rechtsschutzinteresse,
Schuldenregulierungsverfahren, Unzulässigkeit der Beschwerde,
Vorlageantrag, Vorstellung, Vorstellungsbescheid, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2221059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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