Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AIFMG §60Spruch
W107 2220557-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (vormals: XXXX Limited), vertreten durch Summereder Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kramlehnerweg 1a, 4061 Pasching, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 06.03.2019, GZ FMA-AF25 1000/0010-INV/2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nahm im Jahr 2018 wegen des Verdachts der unerlaubten Vertriebstätigkeit betreffend Alternative Investment Fonds (AIF) in Österreich in Bezug auf den Verkauf von Anteilen am Miningpool Ermittlungen gegen ein Unternehmen auf, welches im Internet unter dem Schlagwort " XXXX " über diese Vertriebstätigkeiten informierte und auf der Homepage " XXXX " im Impressum auf das Unternehmen " XXXX ." mit Sitz in "Dubai XXXX " verwies.
2. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 13.02.2019 wurde der " XXXX ." jegliche weitere Vertriebstätigkeit in Österreich in Bezug auf den Verkauf von Anteilen am Miningpool untersagt (vgl. zu W107 2220556-1).
3. Aus Anlass dieses Mandatsbescheides veröffentlichte die FMA gemäß § 60 Abs. 6 AIFMG auf ihrer Homepage die Vertriebsuntersagung betreffend die " XXXX .".
4. Aufgrund dieser Veröffentlichung stellte die " XXXX ." am 01.03.2019 (gemeinsam mit der gegen den Mandatsbescheid vom 13.02.2019 erhobenen Vorstellung) einen Antrag auf Einleitung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung gemäß § 60 Abs. 7 AIFMG.
5. Mit Bescheid der FMA vom 06.03.2019, GZ FMA-AF25 1000/0010-INV/2019, wurde der von der " XXXX ." gestellte Antrag wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist an die " XXXX ." gerichtet.
6. Gegen diesen Bescheid, mit welchem der Antrag der " XXXX ." auf Einleitung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung zurückgewiesen wurde, erhob die gegenständliche Beschwerdeführerin "
XXXX .", vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 01.04.2019 Beschwerde. Die Beschwerde wendet ein, dass an der Identität der einschreitenden Partei kein Zweifel bestehe; es sei lediglich die Firmenbezeichnung auf dem Deckblatt der Eingabe offenkundig versehentlich mit " XXXX ." anstelle von richtigerweise " XXXX ." angegeben worden.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der FMA vom 29.05.2019, GZ FMA-AF25 1000/0018-INV/2019, wurde die Beschwerde der " XXXX ." gegen den Bescheid der FMA vom 06.03.2019, mit welchem der Antrag der " XXXX ." zurückgewiesen wurde, ihrerseits zurückgewiesen.
8. Mit Eingabe vom 14.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Die FMA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.
1. Feststellungen:
Die " XXXX ." wurde am 18.10.2018 in Honkong unter der Registernummer XXXX errichtet mit Sitz in " XXXX Hongkong" und mit 15.03.2019 in " XXXX " umfirmiert, der Sitz blieb unverändert (FMA-Akt zu FMA-AF25 1000/0018-INV/2019: Mitteilung der Aufsichtsbehörde Securities and Futures Commission, SFC Hongkong, vom 23.05.2019, Punkt 1).
Ein Unternehmen mit der Bezeichnung " XXXX ." ist in Honkong nicht registriert (FMA-Akt zu FMA-AF25 1000/0018-INV/2019: Mitteilung der Securities and Futures Commission, SFC Hongkong, vom 23.05.2019, Punkt 2) sowie ff).
An der Adresse " XXXX , Hongkong" hat auch eine Gesellschaft namens " XXXX " ihren Sitz (FMA-Akt zu FMA-AF25 1000/0018-INV/2019:
Mitteilung der Securities and Futures Commission, SFC Hongkong, vom 23.05.2019, Punkt 3).
Eine Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung " XXXX .", hat ihren Sitz - jedenfalls im Zeitpunkt des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens - in Dubai an der Adresse " XXXX " (FMA-Akt zu FMA-AF25 1000/0018-INV/2019).
Die belangte Behörde erließ am 13.02.2019 einen Mandatsbescheid, gerichtet an die " XXXX .", mit dem dieser jegliche weitere Vertriebstätigkeit in Österreich in Bezug auf den Verkauf von Anteilen am Miningpool untersagt wurde (vgl. W107 2220556-1). Aus Anlass dieses Mandatsbescheides veröffentlichte die belangte Behörde die Vertriebsuntersagung betreffend die " XXXX ." auf ihrer Homepage. Am 01.03.2019 stellte die " XXXX ." einen Antrag auf Einleitung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2019 adressiert an die " XXXX " wurde der Antrag der " XXXX ."
auf Einleitung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen. Adressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 06.03.2019 ist somit ausdrücklich die " XXXX ." (FMA-Akt zu FMA-AF25 1000/00010-INV/2019, ON4).
Dagegen erhob die " XXXX .", vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 01.04.2019 Beschwerde und wendet ein, dass aus dem Inhalt der Vorstellung klar hervorgehe, wer dieses Rechtsmittel erhoben habe, es sei nur versehentlich die Firmenbezeichnung auf dem Deckblatt der Vorstellung mit " XXXX ." anstelle richtigerweise mit " XXXX ."
angegeben worden (BVwG-Akt, ON1).
Mit Beschwerdevorentscheidung der FMA vom 29.05.2019, GZ FMA-AF25 1000/0018-INV/2019, wurde die Beschwerde der " XXXX ." gegen den Bescheid der FMA vom 06.03.2019, mit welchem die Vorstellung der " XXXX ." zurückgewiesen wurde, zurückgewiesen (FMA-Akt zu FMA-AF25 1000/0018-INV/2019).
Mit Eingabe vom 14.06.2019 stellte die gegenständliche Beschwerdeführerin, die " XXXX ." mit Sitz in " XXXX , Hongkong" einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Akt, ON1).
Beschwerdeführerin der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.03.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019, gerichtet an die " XXXX .", ist die " XXXX .".
Bei der " XXXX ." (nunmehr " XXXX ") und der " XXXX ." handelt es sich um keine identen, sondern zwei verschiedene juristische Personen. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Existenz der Gesellschaft " XXXX ." und die Feststellungen zu ihrem Firmensitz erschließen nachvollziehbar und schlüssig aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, wonach sich im Jahr 2018 im Internet ein Unternehmen mit der Bezeichnung " XXXX ." mit Sitz in Dubai präsentierte, dessen Geschäftstätigkeit das Mining von virtuellen Währungen ist und den Angaben auf der Homepage zufolge sich die Mining Anlagen dieses Unternehmens unter anderem auch in Österreich befinden. Als Geschäftsführer der " XXXX ." trat in den sozialen Netzwerken eine näher bezeichnete natürliche Person mit Wohnsitz in Linz, Österreich, auf. Gegen diese Person war seitens der belangten Behörde in einem früheren Zeitraum ein eigenes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zugleich fand sich auf der Internetseite eines Vertriebspartners der " XXXX ." der Hinweis:
"Dies ist nicht die offizielle Website der XXXX , wir sind lediglich unabhängiger Partner des Unternehmens"; der Sitz der " XXXX ." wurde im Impressum dieser Internetseite wiederum mit " XXXX Dubai XXXX " angegeben. Allein vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel an der Existenz einer Gesellschaft mit der Firmenbezeichnung " XXXX .".
In dem am 12.02.2019 von der belangten Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren erstellten Screenshot der Website " XXXX " präsentiert sich die " XXXX " schließlich als "eine unabhängige Gemeinschaft von Gleichgesinnten, ...". Im Impressum der Website " XXXX " schien im Zeitpunkt des Aufrufs dieser Seite durch die belangte Behörde die Anschrift " XXXX , Hong Kong" auf. Auch dieser Umstand erhärtet nachvollziehbar die Feststellung, dass es sich bei der " XXXX ." und der " XXXX ." jedenfalls um zwei verschiedene Gesellschaften handelt.
Diese Feststellung wird zudem dadurch untermauert, dass der im Spruch ausgewiesene Rechtsvertreter im verwaltungsbehördlichen Verfahren zunächst explizit für die " XXXX ." einschritt. So wurde mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 17.09.2018 ausdrücklich die rechtsfreundliche Vertretung der " XXXX ."
bekanntgegeben und am 04.10.2018 im Namen der " XXXX ."
Akteneinsicht bei der belangten Behörde genommen. In der aufgetragenen Stellungnahme vom 22.10.2018 wurde seitens des im Spruch angeführten Rechtsvertreters sodann ausgeführt, dass der korrekte Unternehmenswortlaut "seiner Klientin" richtigerweise " XXXX ., XXXX , Hongkong" laute; dass es sich bei den Bezeichnungen " XXXX ." und " XXXX ." um Bezeichnungen für ein und dieselbe Gesellschaft handle, wurde seitens der Rechtsvertretung selbst hingegen weder dargetan noch behauptet. Die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 13.02.2019 wurde allerdings wiederum ausdrücklich im Namen der " XXXX ." erhoben, wobei die " XXXX ."
nicht nur am Deckblatt des Rechtsmittels explizit als Einschreiterin aufscheint, sondern auch am Ende des Schriftsatzes - neben dem Datum - nochmals ausdrücklich mit " XXXX ." angeführt bzw. unterschrieben wurde. Dass in der Beschwerde diesbezüglich sodann ein lediglich "offenkundiges Versehen" in der Bezeichnung der Einschreiterin behauptet wird, ist völlig unglaubwürdig, zumal es sich um einen professionellen Rechtsvertreter mit profunder juristischer Ausbildung handelt. So führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung jedenfalls zutreffend aus, es dürfe davon ausgegangen werden, dass einem Rechtsanwalt als berufsmäßigem Parteienvertreter die Bedeutung des eindeutigen Firmenwortlauts seiner Mandantin bewusst sein müsse, dies umso mehr, als der im Spruch ausgewiesene Rechtsvertreter im Verfahren für beide Gesellschaften - nämlich wie bereits dargelegt zunächst explizit für die " XXXX ." und später ausdrücklich im Namen der " XXXX ." - eingeschritten sei und dieser daher auf die Namensähnlichkeit der beiden Gesellschaften sensibilisiert sein musste.
Auch der Umstand, dass die " XXXX ." erst am 18.10.2018 im Firmenbuch in Hongkong eingetragen wurde, die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren aber schon zu Zeitpunkten vor dem 18.10.2018 für die " XXXX ." eingeschritten ist und seitens der Beschwerde kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerdeführerin und der " XXXX ." um ein und dieselbe Gesellschaft handeln würde, tragen die getroffene Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin " XXXX ." und der " XXXX ." um zwei verschiedene juristische Personen handelt und auch keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Personenidentität ist nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, zumal die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde, der SFC, in Hongkong eindeutig belegt, dass die " XXXX ." keine im dortigen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist.
Der belangten Behörde ist, wie im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung folgerichtig und nachvollziehbar ausgeführt wird, zu folgen, wenn vor dem oben dargelegten Hintergrund nicht von einer Identität der Bescheidadressatin " XXXX ." mit der Beschwerdeführerin " XXXX ."
auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahrensgegenstand:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Die gegenständliche Beschwerde der " XXXX ." (nunmehr " XXXX ") richtet sich gegen den Bescheid der FMA vom 06. 03. 2019, adressiert an die " XXXX .". Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat die belangte Behörde am 29.05.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Beschwerdegegenstand ist daher der Bescheid der FMA vom 06.03.2019.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, sie ist jedoch nicht zulässig:
3.2. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zur Beschwerdeerhebung ist nur derjenige legitimiert, an den der Bescheid ergangen ist und demgegenüber er wirkt (vgl. VwGH 30.09.2004, 2004/16/0164).
Adressat des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 06.03.2019 ist die " XXXX .". Beschwerdeführerin der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.03.2019 ist jedoch die " XXXX .". Wie festgestellt, handelt es sich bei der " XXXX ." und der " XXXX ." evidentermaßen um zwei verschiedene juristische Personen.
Da die gegenständliche Beschwerdeführerin nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt dieser mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde.
Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels somit nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Eventualantrag der Beschwerdeführen auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung war aus den angeführten Gründen nicht stattzugeben
Die Zurückweisung konnte gegenständlich ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens erfolgen, da es sich bei der fehlenden Beschwerdelegitimation um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 AVG handelt.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Identität der Sache eindeutig, sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2220557.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020