Norm: UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden. Andante-Lampe Entscheidungstexte 4 Ob 59/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94 Veröff: SZ 67/122 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Ästhetische Formelemente einer Ware, die nicht weggedacht werden können, ohne daß sich auch das Wesen (die Eigenart) der Ware ändert, sind nicht ausstattungsfähig, machen sie doch für den Verkehr gerade das Wesen der Ware oder ihren Wert aus, weshalb sie nicht den Charakter eines "Zeichens" haben können. Andante-Lampe Entscheidungstexte 4 Ob 59/94 En... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §4UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über di... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß. Andante-Lampe. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 Abs3 B5
Rechtssatz: Motorräder sind zwar nicht Waren, die in Österreich unbekannt sind und für welche es keine deutsche Bezeichnung gibt; aber auch in diesem Fall darf die Monopolisierung des Wortes "MOTO" nicht dazu führen, daß etwa ein Importeur italienischer oder französischer Motorräder daran gehindert wäre, für diese im geschäftlichen Verkehr die dem Herkunftsland entsprechende fremdsprachige Bezeichnung zu verwenden. ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2UWG §9 Abs3 C2UWG §9 Abs3 C3a
Rechtssatz: "Oculus" ist in der medizinischen Fachsprache die anatomische Bezeichnung für das Auge, nicht aber die Fachbezeichnung für optische Geräte insbesondere für Ophtalmologen. "OCULUS" ist demnach keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für derartige Geräte und deren Erzeuger und/oder Vertreiber, sondern bringt nur die Verwendungsbestimmung dera... mehr lesen...
Norm: MSchG §4MSchG §4 Abs1 Z3UWG §9 Abs3 C1
Rechtssatz: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann i... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stellt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ein Destillat aus Schilchertrauben her und bringt es unter der Bezeichnung "Schilcher-Traubencocktail exklusiv bei Fam.R.u.M.Mandl" in den Verkehr. Der Kläger ist Inhaber der österreichischen Wort-Bild-Marke Nr.140 887, welche mit der Priorität vom 2.1.1992 für die Warenklasse 33 (alkoholische Getränke [ausgenommen Biere] unter Verwendung von Schilchertrauben hergestellt) eingetragen ist: Der Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der beim Österreichischen Patentamt unter der Nr. 119050 für die Klassen 25 und 28 registrierten Wortmarke "SMASH". Die Marke wurde am 10.4.1987 ohne Inanspruchnahme einer Priorität angemeldet; ihre Schutzdauer hat am 16.3.1988 begonnen. Die Beklagte vertreibt seit 1.10.1987 unter der Bezeichnung "SMASH" Herren-Tennisshorts. Die Preisliste 1988, in welcher dieser Artikel enthalten war, wurde im September 1987 auf den großen Sportartikelfachm... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt - wie ihre Gesamtrechtsvorgängerin - seit mehr als fünf Jahren Verschnittweinbrände und Liköre unter der Bezeichnung "CHARLY". Mit ihren Likören ist die Klägerin in Österreich Marktführerin. Die Produkte der Klägerin werden nicht nur im Lebensmittelhandel vertrieben; es werden auch Gastronomiebetriebe beliefert, wo die Liköre der Klägerin auch zur Herstellung von Mixgetränken verwendet werden. Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine GmbH mit dem Sitz in Hamburg, betreibt den Handel mit Süßwaren teilweise in eigenen Geschäften, teilweise durch Franchisenehmer; sie führt als Gesamtrechtsnachfolgerin die Geschäfte der am 4.3.1988 gelöschten "Candy & Company Hüttmann & Timm OHG" fort. Die Beklagte ist eine OHG mit dem Sitz in Graz. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Teigwaren, darüber hinaus aber auch mit dem Handel mit Süß... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HIII3UWG §1 D3aUWG §9 Abs1UWG §9 Abs3
Rechtssatz: Ob bei einer Nachahmung im Einzelfall Verwechslungseignung besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 386/87; 4 Ob 1054/91). Entscheidungstexte 4 Ob 1063/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 1063/92 4 Ob 8/94 Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 8/94 Auch ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Lösung der Frage, ob dem Erzeugnis der Kägerin - ihren "Teufelswürsten" - "wettbewerbliche Eigenart" zukommt, hat sich das Rekursgericht an den vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (ÖBl.1989, 39 mwN, ÖBl.1991, 209 uva) orientiert; der Vorwurf, daß die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung abweiche, geht daher fehl. Das gleiche gilt für die Frage, ob die vom Beklag... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt in zahlreichen Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet Baumärkte. Ihr Haupttätigkeitsgebiet ist die Herstellung und der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, so auch mit Farben und Lacken. Seit der Mitte der 70er Jahre verwendet die Klägerin die Bezeichnungen "Ihr Bau Profi" und "Bau Profi" zur Kennzeichnung ihres gesamten Warensortiments; seit 1983 verwendet sie für die Kennzeichnung von Farben (auch) das - nicht registrierte - Warenzeichen "Farb... mehr lesen...