Norm
MuSchG 1990 §4Rechtssatz
Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über die maximale Schutzdauer von fünfzehn Jahren hinaus im Wege des § 9 Abs 3 UWG perpetuiert werden. Ästhetische Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind demnach nur urheberrechtlich und musterrechtlich schützbar. (Andante-Lampe)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070628Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_005