RS OGH 1994/7/12 4Ob59/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

MuSchG 1990 §4
UWG §9 Abs3 B6

Rechtssatz

Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über die maximale Schutzdauer von fünfzehn Jahren hinaus im Wege des § 9 Abs 3 UWG perpetuiert werden. Ästhetische Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind demnach nur urheberrechtlich und musterrechtlich schützbar. (Andante-Lampe)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070628

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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