- 4 Ob 26/93
Veröff: ÖBl 1993,99
- 4 Ob 77/95
Auch; Beisatz: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Worte, die eine gedankliche Schlussfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet. (T1)
- 4 Ob 7/96
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor. (T2)
Veröff: SZ 69/38
- 4 Ob 166/97h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: "A la Carte". (T3)
- 4 Ob 105/97p
Auch; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T4)
Beisatz: Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Dass es an gehobene Bedürfnisse denken lässt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. (T5)
- 4 Ob 226/98h
Vgl auch
- 4 Ob 17/99z
Ähnlich; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T6) (= ident mit T4 =
4 Ob 105/97p)
Beis wie T1 nur: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. (T7)
- 4 Ob 180/99w
Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
Auch; nur T6; Beis wie T7
- 4 Ob 91/00m
Auch; nur T4
- 4 Ob 237/01h
- 4 Ob 119/02g
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Als rein beschreibend im Sinne des
§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T8)
Beisatz: Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können. (T9)
- 4 Ob 216/02x
Vgl auch; Beisatz: Nur solche Wortverbindungen sind als beschreibend zu werten, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. (T10)
- 4 Ob 255/02g
Auch; Beis wie T8
- 4 Ob 10/03d
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8
- 4 Ob 38/03x
Auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Mangels Deskriptivität die Schutzfähigkeit bei dem (Markenbestandteil) Bestandteil "Music Channel" verneint. (T11)
- 4 Ob 117/03i
Auch; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T12)
Beisatz: Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. (T13)
- 4 Ob 186/03m
Vgl auch; Beisatz: Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen. (T14)
- 4 Ob 227/05v
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: "fun & sun. (T15)
- 4 Ob 158/05x
- 4 Ob 28/06f
Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T16)
Veröff: SZ 2006/61
- 4 Ob 38/06a
nur T4; Beisatz: Rein beschreibende Zeichen sind nicht eintragungsfähig und damit nicht schutzfähig. Sie können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. (T17)
Beisatz: Hier: „Shopping City" - rein beschreibend. (T18)
- 17 Ob 3/07a
nur T4; Beis wie T12
- 17 Ob 27/07f
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T19)
- 17 Ob 4/08z
Auch; Beisatz: Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder Andeutung vorliegt. (T20)
- 17 Ob 1/08h
nur T4
- 17 Ob 27/08g
nur T4; Beis wie T8; Beis wie T12
- 17 Ob 32/08t
Auch; Beis wie T3
- 17 Ob 18/09k
Beisatz: Hier: „Gute Laune“ für Tee. (T21)
- 17 Ob 6/11y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T22)
Veröff: SZ 2011/104
- 4 Ob 102/12x
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 102/12x
Vgl auch; Beisatz: App „myTaxy“. (T23)
- 4 Ob 11/14t
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
Vgl auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Wortneubildungen kann die Unterscheidungskraft fehlen. (T24)
Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T25)
- 4 Ob 49/14f
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
Auch
- 4 Ob 16/15d
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 16/15d
Auch; nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T26)
- 4 Ob 69/15y
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T27)
- 4 Ob 77/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
nur T4; Beisatz: Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt. (T28)
- 4 Ob 126/15f
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 126/15f
Auch; Beis wie T28
- 4 Ob 180/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
Auch; Beis wie T28
- 4 Ob 78/18a
Auch; Beisatz: Hier: "Schneewette". (T29)
- 4 Ob 46/18w
Vgl auch; Beisatz: Hier: „STIMMUNG HOCH ZWEI“ für alkoholische Getränke nicht rein beschreibend. (T30)
- 4 Ob 96/19z
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
Vgl; Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T31)
- 4 Ob 90/20v
Vgl
- 4 Ob 198/20a
- 4 Ob 153/21k
Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort?Bild?Marke „MYFLAT“. (T32)
- 4 Ob 39/22x
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 39/22x
Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T33)
- 4 Ob 42/22p
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 42/22p
Vgl; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T34)