Norm
UWG §9 Abs3 B6Rechtssatz
Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden. Andante-Lampe
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078830Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_007