RS OGH 1994/7/12 4Ob59/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

UWG §9 Abs3 B6

Rechtssatz

Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden. Andante-Lampe

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078830

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00059_9400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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