RS OGH 1994/3/8 4Ob17/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

MSchG §4
UWG §9 Abs3 B5

Rechtssatz

Motorräder sind zwar nicht Waren, die in Österreich unbekannt sind und für welche es keine deutsche Bezeichnung gibt; aber auch in diesem Fall darf die Monopolisierung des Wortes "MOTO" nicht dazu führen, daß etwa ein Importeur italienischer oder französischer Motorräder daran gehindert wäre, für diese im geschäftlichen Verkehr die dem Herkunftsland entsprechende fremdsprachige Bezeichnung zu verwenden. Das gleiche muß aber aus denselben Erwägungen auch für ein Firmenschlagwort gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066560

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00017_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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