Norm: UWG §10
Rechtssatz: Die unlautere Bevorzugung ist eine anspruchsbegründende Tatsache, für die der Kläger behauptungs- und beweisbelastet ist. Entscheidungstexte 4 Ob 252/18i Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 252/18i Veröff: SZ 2019/14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132504 ... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 10 UWG hängt auch bei einer nicht geringfügigen Zuwendung davon ab, dass der Begünstigte eine unlautere Bevorzugung anstrebt. Entscheidungstexte 4 Ob 252/18i Entscheidungstext OGH 29.01.2018 4 Ob 252/18i Veröff: SZ 2019/14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2018:RS01... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Allein aus dem jedem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb innewohnenden Ansporneffekt lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens nach möglichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Übliche Vorteilsgewährungen geringen Umfangs ("sozialadäquate Zuwendungen") erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 10 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 252/18i Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 252/18i Veröff: SZ 2019/14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132506 ... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Taugliche Bestechungsmittel sind alle Vorteile und als deren Unterfall Geschenke, welche die Lage des Begünstigten irgendwie verbessern können, insbesondere auch sogenannte Werbegeschenke oder Verkaufsprämien an Angestellte von Großhändlern und Einzelhändlern, die bewirken sollen, daß dessen Kunden bestimmte Waren bevorzugt empfohlen werden. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: § 10 UWG will das Bestechungsunwesen, somit jenes unlautere Verhalten im Wettbewerb treffen, das Bedienstete oder Beauftragte eines anderen Unternehmens durch Versprechung oder Gewährung von Geschenken oder anderer Vorteile für eine bevorzugte Behandlung zu gewinnen sucht. Entscheidungstexte 4 Ob 302/77 Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 302/77 ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D2dUWG §10
Rechtssatz: Es ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Bestehende nicht an den umworbenen Unternehmer selbst durch ein günstiges Angebot, also mit Mitteln des Leistungswettbewerbes wendet, um diesen dazu zu bewegen, daß er sich für seine Waren entscheidet und eine bessere Verkäuflichkeit bewirkt, sondern eine Bevorzugung dadurch erreichen will, daß er durch den Appell an das persönliche Erwerbsstreben fremde Angestellte für... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Die Zuwendung muß nicht nur bestimmt, sondern auch geeignet sein, den Begünstigten zu beeinflussen. Diese Eignung ist zu verneinen bei Zuwendungen, die nach der in den beteiligten Kreisen vorherrschenden Anschauung das Ausmaß üblicher Geschenke nicht überschreiten; es soll zwischen unsittlichen Zuwendungen einerseits und erlaubten harmlosen Geschenken, zB Trinkgeldern unterschieden werden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Die Bevorzugung muß angestrebt sein, um den Tatbestand des § 10 UWG zu erfüllen. Es ist aber nicht erforderlich, daß sie auch tatsächlich erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Begünstigte das Angebot tatsächlich bevorzugt oder ob er dies deswegen tut, weil er es ohnehin als das günstigste Angebot ansieht. Wesentlich ist vielmehr, daß nach der Vorstellung des Begünstigers die Bevorzugung seines Angebotes ganz oder t... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §10
Rechtssatz: Der Begriff der Unlauterkeit des Verhaltens des Begünstigten nach § 10 UWG deckt sich mit dem Begriff eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 302/77 Entscheidungstext OGH 06.02.1977 4 Ob 302/77 Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = GRURInt 1978,51 = ÖBl 1977,105 ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §1 D2dUWG §10
Rechtssatz: Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und ist somit ihrer Natur nach bereits geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. Wesentlich ist aber, ob die Mittel, durch welche der Wettbewerber eine Steigerung der betreffenden Waren erreichen will, zu billigen sind oder mit dem Gesetz oder dem sittlichen Anstandsgefühl der Bran... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Eine Bevorzugung liegt vor, wenn man im Wettbewerb für sich oder einen Dritten einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern erlangt, auf den man keinen Anspruch hat. Entscheidungstexte 4 Ob 302/77 Entscheidungstext OGH 06.02.1977 4 Ob 302/77 Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51 ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §10
Rechtssatz: Es soll nicht der Geschäftsherr des Begünstigten, sondern der Mitbewerber des Begünstigenden und der Kunden dadurch geschützt werden, daß der Begünstigte nicht dazu verleitet wird, die Kunden nicht mehr objektiv und sachbezogen zu beraten, weil er sich dabei aus Gründen, welche die Kunde nicht erwartet, von eigennützigen Erwartungen leiten läßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §1 D2dUWG §10
Rechtssatz: Der Kunde rechnet nicht damit, daß der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebotes bei der Kundenberatung ist daher unlauter im Sinn des § 10 UWG, sodaß der Begünstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Begünstigten anbietet, verspricht oder gewährt, ... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 10 UWG ist auch dann erfüllt, wenn der Geschäftsherr des Begünstigten von der Gewährung des unzulässigen Vorteiles weiß oder diese sogar billigt. Entscheidungstexte 4 Ob 302/77 Entscheidungstext OGH 06.02.1977 4 Ob 302/77 Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51 ... mehr lesen...
Norm: UWG §10
Rechtssatz: Angestelltenbestechung kann auch bei Zuwendung zwecks bevorzugter Zahlungsabwicklung gegeben sein. Das Bestechungsmittel kann gegenüber dem Bestechenden auch dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch Aufrechnung des Bestochenen dem Wert nach an den Bestecher zurückgelangt war. Veröff: NJW 1957,1243 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:A... mehr lesen...