Norm
UWG §10Rechtssatz
Angestelltenbestechung kann auch bei Zuwendung zwecks bevorzugter Zahlungsabwicklung gegeben sein. Das Bestechungsmittel kann gegenüber dem Bestechenden auch dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch Aufrechnung des Bestochenen dem Wert nach an den Bestecher zurückgelangt war.
Veröff: NJW 1957,1243
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103641Dokumentnummer
JJR_19570502_AUSL000_004STR00119_5600000_001