Norm
UWG §10Rechtssatz
Allein aus dem jedem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb innewohnenden Ansporneffekt lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens nach möglichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132505Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021