RS OGH 1977/2/6 4Ob302/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1977
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Norm

UWG §1 D2d
UWG §10

Rechtssatz

Es ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Bestehende nicht an den umworbenen Unternehmer selbst durch ein günstiges Angebot, also mit Mitteln des Leistungswettbewerbes wendet, um diesen dazu zu bewegen, daß er sich für seine Waren entscheidet und eine bessere Verkäuflichkeit bewirkt, sondern eine Bevorzugung dadurch erreichen will, daß er durch den Appell an das persönliche Erwerbsstreben fremde Angestellte für sich zu gewinnen sucht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/77
    Entscheidungstext OGH 06.02.1977 4 Ob 302/77
    Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078101

Dokumentnummer

JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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