Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Der Kunde rechnet nicht damit, daß der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebotes bei der Kundenberatung ist daher unlauter im Sinn des § 10 UWG, sodaß der Begünstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Begünstigten anbietet, verspricht oder gewährt, gegen § 10 UWG verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077703Dokumentnummer
JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_003