RS OGH 1977/2/6 4Ob302/77

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Veröffentlicht am 06.02.1977
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Norm

UWG §10

Rechtssatz

Die Zuwendung muß nicht nur bestimmt, sondern auch geeignet sein, den Begünstigten zu beeinflussen. Diese Eignung ist zu verneinen bei Zuwendungen, die nach der in den beteiligten Kreisen vorherrschenden Anschauung das Ausmaß üblicher Geschenke nicht überschreiten; es soll zwischen unsittlichen Zuwendungen einerseits und erlaubten harmlosen Geschenken, zB Trinkgeldern unterschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/77
    Entscheidungstext OGH 06.02.1977 4 Ob 302/77
    Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079558

Dokumentnummer

JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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