Am 5.12.1996 begehrte die Bundespolizeidirektion Graz - Strafamt von Herrn Dr. Rudolf B als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-99 XZC Auskunft darüber, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27.11.1996, um 19.55 Uhr, in Graz, Schlossergasse 2, abgestellt hat. Die Lenkeranfrage, die mit 5.12.1996 datiert ist, wurde von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Die Lenkerauskunft wurde nicht erteilt und mit 29.1.1997 erließ die Bundespolizeidirektion G... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nur bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 9 Abs 1 VStG) bzw. Einzelunternehmen (nach § 9 Abs 3 VStG) möglich ist, kann eine Privatperson, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, keinen verantwortlichen Beauftragten nach dieser Bestimmung bestellen. Daher hätte dieser Bestellte nur dann die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantworten müssen,... mehr lesen...
Mittels Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.1.1998, GZ: III/St-S 37.656/97, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 20.11.1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Begründung: dieses Formularbescheides ist zu entnehmen, daß, wie aus dem Rückschein des mittels RSa-Briefes zugestellten Schriftstückes ersichtlich ist, dieses von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe am 15.12.1997 übernommen wurde. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am 29.... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Heilung des Zustellmangels, betreffend die irrtümliche Annahme einer Postvollmacht, tritt nach § 7 Zustellgesetz ein, wenn das Schriftstück, das dem Postbevollmächtigten des Vaters des genannten Adressaten ausgefolgt wurde, dem Adressaten tatsächlich zukommt. So tritt vergleichsweise eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz ein, wenn der Masseverwalter das unrichtigerweise von ihm übernommene Schriftstück dem Adressaten ausfolgt (VwGH 18.9.1981, 81/02/0233 und 234). Schlagw... mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde der Berufungswerber im Punkt 1.) wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, da dieser in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges binnen zwei Wochen der Behörde keinen Lenker bekanntgegeben hat, der an einem genau angegebenen Tatort und präzisierten Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 4 Zustellgesetz darf der Zusteller an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen. Dies behindert nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt sohin neben den Empfänger nicht an dessen Stelle. Daraus, daß dem Angestellten ohne - über den Abs 4 hinausgehende Einschränkungen zugestellt werden "darf", folgt auch, daß dieser kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetzes ist und i... mehr lesen...
Die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. August 1992, Zl x, wurde von der Behörde erster Instanz an den Rechtsmittelwerber per Adresse Dgasse, K , adressiert. Die Sendung wurde laut dem im Akt befindlichen Rückschein am 7. August 1992 von der Postbevollmächtigten für RSa-Briefe R M persönlich übernommen. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 14.9.1992 Einspruch und führte aus, daß die Zustellung gesetzwidrig erfolgt sei, da er bis 30.8.1992 urlaubsbedingt... mehr lesen...
Rechtssatz: An Bevollmächtigte im Sinne des §13 Abs2 Zustellgesetzes kann auch zugestellt werden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. mehr lesen...
Rechtssatz: Bevollmächtigte für RSa-Briefe sind keine Ersatzempfänger im Sinne des §16 Abs2 des Zustellgesetzes. mehr lesen...