TE UVS Niederösterreich 1993/02/18 Senat-WU-92-121

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

Text

Die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. August 1992, Zl x, wurde von der Behörde erster Instanz an den Rechtsmittelwerber per Adresse Dgasse, K , adressiert. Die Sendung wurde laut dem im Akt befindlichen Rückschein am 7. August 1992 von der Postbevollmächtigten für RSa-Briefe R M persönlich übernommen.

 

Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 14.9.1992 Einspruch und führte aus, daß die Zustellung gesetzwidrig erfolgt sei, da er bis 30.8.1992 urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Die Ersatzzustellung sei deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt; tatsächlich sei ihm also diese Strafverfügung erst am 30.8.1992, als er von seinem Auslandsurlaub zurückgekommen sei, zugekommen. Die Einspruchsfrist hätte daher am 14.9.1992 geendet, weshalb der Einspruch fristgerecht erhoben wurde.

 

In seiner gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. Oktober 1992, Zl x, fristgerecht eingebrachten Berufung beantragt der Rechtsmittelwerber den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx, im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, aufzuheben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §13 Abs2 des Zustellgesetzes darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

Laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ist Frau R M Postbevollmächtigte für RSa-Briefe. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers war sohin die Bevollmächtigte für RSa-Briefe keine Ersatzempfängerin im Sinne des §16 Abs2 des Zustellgesetzes. An die Bevollmächtigte im Sinne des §13 Abs2 Zustellgesetz kann auch zugestellt werden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl Walter Mayer, Zustellrecht 79). Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Lauf der Berufungsfrist im gegenständlichen Fall nicht erst mit der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle am 30.8.1992 (bzw am 1. Werktag nach der Rückkehr an die Abgabestelle am 31.8.1992) begonnen hat, sondern vielmehr mit der persönlichen Übernahme des RSa-Briefes am 7. August 1992 durch die Postbevollmächtigte R M.

 

Da im vorliegenden Fall somit grundsätzlich keine Ersatzzustellung im Sinne des §16 des Zustellgesetzes vorliegt, war seitens der Berufungsbehörde auch nicht zu prüfen, ob der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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