RS UVS Niederösterreich 1993/02/18 Senat-WU-92-121

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Bevollmächtigte für RSa-Briefe sind keine Ersatzempfänger im Sinne des §16 Abs2 des Zustellgesetzes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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