RS UVS Niederösterreich 1993/02/18 Senat-WU-92-121

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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An Bevollmächtigte im Sinne des §13 Abs2 Zustellgesetzes kann auch zugestellt werden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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