RS UVS Steiermark 1998/04/29 30.9-19/98

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Rechtssatz

Eine Heilung des Zustellmangels, betreffend die irrtümliche Annahme einer Postvollmacht, tritt nach § 7 Zustellgesetz ein, wenn das Schriftstück, das dem Postbevollmächtigten des Vaters des genannten Adressaten ausgefolgt wurde, dem Adressaten tatsächlich zukommt. So tritt vergleichsweise eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz ein, wenn der Masseverwalter das unrichtigerweise von ihm übernommene Schriftstück dem Adressaten ausfolgt (VwGH 18.9.1981, 81/02/0233 und 234).

Schlagworte
Zustellmangel Heilung Postvollmacht Zukommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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