Eine Heilung des Zustellmangels, betreffend die irrtümliche Annahme einer Postvollmacht, tritt nach § 7 Zustellgesetz ein, wenn das Schriftstück, das dem Postbevollmächtigten des Vaters des genannten Adressaten ausgefolgt wurde, dem Adressaten tatsächlich zukommt. So tritt vergleichsweise eine Heilung nach § 7 Zustellgesetz ein, wenn der Masseverwalter das unrichtigerweise von ihm übernommene Schriftstück dem Adressaten ausfolgt (VwGH 18.9.1981, 81/02/0233 und 234).