Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Christian Helmut G, geb. am 18.6.1974, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.1.1998, GZ.: III/St-S 37.656/97, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mittels Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.1.1998, GZ: III/St-S 37.656/97, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 20.11.1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Begründung dieses Formularbescheides ist zu entnehmen, daß, wie aus dem Rückschein des mittels RSa-Briefes zugestellten Schriftstückes ersichtlich ist, dieses von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe am 15.12.1997 übernommen wurde. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am 29.12.1997 abgelaufen. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung und bestritt im wesentlichen, daß weder im Büro seines Vaters noch an einer anderen Stelle eine Person existiere, die über eine Postvollmacht, wie von der belangten Behörde angenommen, verfüge. Es entziehe sich auch seiner Kenntnis, wie es überhaupt dazu kommen konnte, daß der gegenständliche RSa-Brief im Büro seines Vaters zugestellt habe werden können; im übrigen sei er zum Zeitpunkt der angeblichen Bescheidhinterlegung nachweislich im Ausland gewesen.
Er ersuche daher, um positive Erledigung seiner Berufung. Über Ermittlungen der Berufungsbehörde konnte festgestellt werden, daß laut Auskunft der Post & Telekom Austria die Übernehmerin des gegenständlichen RSa-Briefes laut Rückschein, Frau K, lediglich eine Postvollmacht für Herrn Dr. Helmut G - den Vater des Berufungswerbers - hat.
Wie der Berufungswerber im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.11.1997 anführt, ist ihm im Wege des Büros seines Vaters nach einem Auslandsaufenthalt dieses Schriftstück am 7.1.1998 zur Kenntnis gebracht worden. In Analogie zu der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur hinsichtlich einer fälschlicherweise an den Masseverwalter gerichteten Briefsendung, die in weiterer Folge dem Adressaten ausgefolgt wird, war gemäß § 7 ZustellG davon auszugehen, daß die fehlerhafte Zustellung über eine Postbevollmächtigte - die nur zur Übernahme von Schriftstücken für den Vater des Berufungswerbers befugt ist - durch das tatsächliche Zukommen als geheilt angesehen werden konnte.
In diesem Zusammenhang hat wie erwähnt, der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß soferne ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schriftstück vom Masseverwalter übernommen und von diesem dem Beschwerdeführer ausgefolgt wird, davon auszugehen ist, daß als Tag der Zustellung an den Beschwerdeführer der Tag der Ausfolgung des Schriftstückes an den Beschwerdeführer durch den Masseverwalter anzusehen ist (VwGH 18.9.1981, Zl. 81/02/0233 und 234).
Es war somit aus den genannten Gründen der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.1.1998 ersatzlos zu beheben, da das Schriftstück mit dem tatsächlichen Zukommen als zugestellt galt.