Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerber auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugverfahrens als verspätet eingebracht zurückgewiesen, sowie der Antrag des Berufungswerber auf Aushändigung des Führerscheins abgewiesen. Laut dem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.04.2003 zu 704-4-1-FSE wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B, C, E, F und G erteilten Lenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Begründet der wiederaufnahmeantragstellende Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt seinen Antrag damit, dass aus den Baustellenblättern der Baustellen A sowie B hervorgeht, dass der Wiederaufnahmeantragsgegner als Bauleiter für diese Baustellen verantwortlich war und dass dieser Umstand erst in dem gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hervorgekommen ist, so kann dies als Wiederaufnahmegrund nicht durchdring... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen im Ermittlungsverfahren unterlaufende Fehler die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen aus. Der Umstand, dass die belangte Behörde in ihrem Verfahren offenbar nicht berücksichtigt hat, dass innerhalb einer Stunde ein Abbau des Blutalkoholgehaltes von zumindest 0,1 Promille eintritt, ist j... mehr lesen...
Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.11.1997, Zl S 180.564/F/97, waren über den Berufungswerber wegen einer im Spruch: dieses Straferkenntnisses näher umschriebenen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG (Tatzeit:19.9.1997) eine Geldstrafe von ATS 30.000,-- sowie eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt worden. Dieses Straferkenntnis ist laut unbestritten gebliebener Rechtskraftbestätigung am 14.4.1999 in Rechtskraft erwachsen. Am 18.12.2001 hat der Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde. mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26.02.2001 wurde spruchgemäß Nachstehendes verfügt: ?Die Bezirkshauptmannschaft Lienz entscheidet über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG des Herrn H., gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.10.1999, Zahl A-1033/99, rechtskräftig am 16.11.1999, 00.00 Uhr, wie folgt: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs1 litb AVG wird als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller hat als Bei... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Wortlaut "nachweislich" im § 69 Abs 2 AVG kommt die Bedeutung zu, daß der Antragsteller die Beweislast bezüglich der Einhaltung der zweiwöchigen Frist zu tragen hat, innerhalb welcher vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis genommen wurde. (der Berufung wurde Folge gegeben) mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 27.6.1995, Zl I/6-****-94, wurde der nunmehrige Antragsteller schuldig befunden, das Kraftfahrzeug, VW, mit dem Probefahrtkennzeichen KS-***Z, wie am 19.11.1994, um ca 08.45 Uhr festgestellt worden war, so zum Parken aufgestellt zu haben, daß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 11.3.1996, Senat... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Wiederaufnahmeantrag ist kein Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG) und daher nicht verbesserungsfähig. Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Mit der Verwendung des Wortes "Soeben" als Zeitangabe im Wiedereinsetzungsantrag ist nicht nachgewiesen, zu welchem Zeitpunkt der Antragst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 24 VStG iVm § 71 Abs.2 AVG muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... mehr lesen...
Begründung: Der mit 5.10.1993 datierte und eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich - zufolge der Ausführungen des Rechtsvertreters - gegen den Bescheid, UVS-02/11/00042/92, vom 21.7.1992, mit welchem eine Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen worden wäre. Die Schubhaft habe sich auf ein auf das gesamte Bundesgebiet erstrecktes Aufenthaltsverbot gegen Herrn Jordan D gegründet, welches rechtskräftig und vollstre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wiederaufnahmeantrag verspätet, wenn dem Antragsteller jene Entscheidung, gegen die sich der Antrag richtet, infolge mündlicher Verkündung bereits einige Zeit vor deren schriftlicher Ausfertigung bekannt war und daher die Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 AVG bereits unmittelbar mit jenem zwischen diesen beiden Terminen gelegenem Datum, an dem nachträglich ein Beweismittel neu hervorgekommen ist, zu laufen begonnen hat. Zurückweisung. mehr lesen...