Dem Wortlaut "nachweislich" im § 69 Abs 2 AVG kommt die Bedeutung zu, daß der Antragsteller die Beweislast bezüglich der Einhaltung der zweiwöchigen Frist zu tragen hat, innerhalb welcher vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis genommen wurde. (der Berufung wurde Folge gegeben)