RS UVS Wien 2002/03/07 03/P/46/2027/2002

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Rechtssatz

Keine Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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