TE UVS Wien 2002/03/07 03/P/46/2027/2002

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Schmied über die Berufung des Herrn Werner K gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 4.2.2002, Zl S 180564/F/97, mit welchem der am 18.12.2001 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 in Verbindung mit § 70 Abs 3 AVG wird der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Text

Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.11.1997, Zl S 180.564/F/97, waren über den Berufungswerber wegen einer im Spruch dieses Straferkenntnisses näher umschriebenen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG (Tatzeit:19.9.1997) eine Geldstrafe von ATS 30.000,-- sowie eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt worden. Dieses Straferkenntnis ist laut unbestritten gebliebener Rechtskraftbestätigung am 14.4.1999 in Rechtskraft erwachsen. Am 18.12.2001 hat der Berufungswerber in dieser Angelegenheit einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht. Begründet wurde dieser Wiederaufnahmeantrag damit, dass der Berufungswerber schon seit 1.10.1980 einen deutschen Führerschein besessen habe, der einem österreichischen Führerschein gleichzuhalten sei. Aufgrund seiner Nachlässigkeit habe er dies im damaligen Verfahren nicht eingewendet und sich aus ?Dummheit? nicht weiter darum gekümmert. Diesem Wiederaufnahmeantrag ist ein Berufungsbescheid des UVS Wien vom 28.2.2000 als Beilage angeschlossen. Mit diesem Berufungsbescheid wurde ein späteres Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.2.1999, Zl S 2657-Mg/99 behoben, in welchem dem Berufungswerber eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG am 4.1.1999 zur Last gelegt worden war.

Der Wiederaufnahmeantrag des Berufungswerbers wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4.2.2002 gemäß § 69 Abs 2 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr gestellt werden könne. Selbst eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei nach drei Jahren nur mehr unter der Voraussetzung möglich, dass der Bescheid in strafrechtswidriger Weise zustande gekommen wäre. Derartiges sei jedoch vom Berufungswerber nicht vorgebracht worden, weshalb der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird ausgeführt, es sei ein Verstoß gegen das Straferecht vorgelegen, da der Berufungswerber für das Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung bestraft worden sei, obwohl er über eine solche, ausgestellt in Deutschland, verfügt hätte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs 2 AVG kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Fall wurde die gesetzliche Frist des § 69 Abs 2 AVG offenkundig nicht eingehalten, zumal das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Straferkenntnis am 14.4.1998 in Rechtskraft erwachsen und somit die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages am 14.4.2001 abgelaufen ist. Der gegenständlich zurückgewiesene Wiederaufnahmeantrag wurde am 18.12.2001 - also deutlich nach Ablauf der Frist des § 69 Abs 2 AVG - gestellt und ist deshalb von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden (vgl dazu auch VwGH vom 20.3.1990, Zl 90/06/0013).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch das Vorbringen des Berufungswerbers, das Straferkenntnis vom 28.11.1997 wäre durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden, in der Aktenlage keine Deckung findet, sodass die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des Zurückweisungsbescheides zutreffend ausgeführt hat, dass auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 3 AVG nicht mehr in Betracht kommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten:

Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten gemäß § 64 Abs 6 VStG hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen (§ 64 Abs 1 bis 5 VStG), wonach in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Im Fall der Bestätigung eines im Strafverfahren ergangenen Zurückweisungsbescheides ist jedoch nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kein Kostenbeitrag vorzuschreiben, da es sich diesfalls nicht um die ?Bestätigung eines Straferkenntnisses? handelt.

Aus systematischen und teleologischen Erwägungen kann für das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes gelten, zumal § 64 Abs 6 VStG die sinngemäße Anwendung der vorhergehenden

Bestimmungen, somit auch jener des § 64 Abs 1 VStG anordnet (in diesem Sinne auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S 1178 f). Daher war gegenständlich trotz voller Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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