Wiederaufnahmeantrag verspätet, wenn dem Antragsteller jene Entscheidung, gegen die sich der Antrag richtet, infolge mündlicher Verkündung bereits einige Zeit vor deren schriftlicher Ausfertigung bekannt war und daher die Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 AVG bereits unmittelbar mit jenem zwischen diesen beiden Terminen gelegenem Datum, an dem nachträglich ein Beweismittel neu hervorgekommen ist, zu laufen begonnen hat. Zurückweisung.