Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1011080/FRB/06 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein und nahm in *** bei seiner Schwester Unterkunft. Anschließend arbeitete er als Dekorateur, Tankstellenangestellter, Chauffeur sowie Vorarbeiter bei verschiedenen Unternehmen. Etwa ein Jahr nach seiner erstmalige... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese ... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen verspäteter Lenkerauskunft bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-86 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13.5.2002, zugestellt am 15.5.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 22.11.2001, um 07.30 Uhr, in Wien, L-gasse Rtg. A-platz gelenkt hat. Sie ha... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem bloßen Umstand, dass ein unzuständiger Sicherheitswachebeamter eine Lenkerauskunft zur ordnungsgemäßen Behandlung entgegen nimmt, durfte der Beschuldigte weder ableiten, dass dieser Beamte ein Organ der zuständigen Behörde ist (eine diesbezügliche Erklärung wurde nicht einmal behauptet) noch auch, dass das Schreiben vor Ablauf einer daraus nicht hervorgehenden Frist bei einer darin nicht ausdrücklich angegebenen zuständigen Behörde einlagen würde. Auch wenn der Berufung... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.10.2000 war über Herrn A M als Verantwortlichen der Internationalen Spedition B M KG in S auf Rechtsgrundlage der §§ 6 Abs 1 bzw. 23 Abs 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 3 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBL Nr 17/1998 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern die Gewerbeordnung 1994; nach § 333 dieses Gesetzes ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Daher ist für den Bereich der Vollziehung des Gewerberechtes, und somit auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 6 Abs 1 Güterbeförd... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Bf dem h. Verbesserungsauftrag vom 27.3.1996, der bis 10.4.1996 terminisiert war, insofern nicht entsprochen hat, als er die gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.2 AVG erforderlichen Beschwerdeinhalte, die im Verbesserungsauftrag überdies ausdrücklich einzeln ausgeführt wurden, nicht angeführt hat. So fehlt weiterhin die Bezeichnung des Schubhaftbescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, der genaue Sachverhalt und die
Gründe: , auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim angefochtenen "Bescheid über eine Zwangsstrafe" handelt es sich - worauf auch die belangte Behörde in der Überschrift des Bescheides bereits ausdrücklich (und zutreffend) hingewiesen hat - um eine "Vollstreckungsverfügung", sohin um einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangenen Rechtsakt (vgl. § 10 Abs.2 VVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren den Anlaß zu dessen Erlassung bildete (vgl. dazu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Rechtsmittel - hier Einspruch - bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Rechtsmittel an die zur Entscheidung berufene Behörde weiterzuleiten, jedoch geht ein allfälliges Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters. Die Rechtsmittelfrist - hier Einspruchsfrist - ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt (VwGH 23.... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 9.3.1970, Zl. 526/89; v. 16.12.1991, Zl. 91/19/0289; v. 18.3.1993, Zl. 93/09/0042,0043; v. 3.4.1993, Zl. 89/10/0085; v. 14.4.1993, Zl. 93/18/0092; VwSen-240009 v. 14.11.1991; VwSen-240055 v. 1.2.1993; VwSen-240071 v. 25.5.1993. Rechtssatz: Wird dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eines in Filialen gegliederten Betriebes zur Last gelegt, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften gebotene Vorsorgehandlungen unterlassen zu haben, so gilt als Tatort... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 9.3.1970, Zl. 526/89; VwGH v. 16.12.1991, Zl. 91/19/0289; VwGH v. 18.3.1993, Zl. 93/09/0042,0043; VwGH v. 14.4.1993, Zl. 93/18/0092. Rechtssatz: Bescheidmäßige Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates, wenn die Berufung bereits an diesen vermeintlich zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde, der Tatort aber tatsächlich im Sprengel eines anderen Bundeslandes gelegen ist. Als Tatort iSd § 51 Abs. 1 VStG ist - selbs... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfGH v. 1.10.1992, G 103-107/92 ua.; VwGH v. 3.4.1989, Zl. 89/10/0085; VwSen-240009 v. 14.11.1991. Rechtssatz: Keine örtliche Zuständigkeit des UVS Oberösterreich, wenn die Tatorte nach dem Ausspruch der Erstbehörde in der Steiermark, in Wien und in Kärnten gelegen sind. Bescheidmäßige Feststellung der Unzuständigkeit, da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht mehr in Betracht kommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Ort anzunehmen, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die geforderte Auskunft in Wien verweigert hat. Auch die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) ist offenbar davon ausgegangen, da sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, daß die Ber... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 23. Juli 1991, Zl xx, wurde Herr W F gemäß §28 Abs1 (richtig §28 Abs1 Z1 lita), des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte die §§28 Abs1 lita und 3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten hat, daß er am 14. Dezember 1990 in xx T, , PrzNr 38, di... mehr lesen...