Beim angefochtenen "Bescheid über eine Zwangsstrafe" handelt es sich - worauf auch die belangte Behörde in der Überschrift des Bescheides bereits ausdrücklich (und zutreffend) hingewiesen hat - um eine "Vollstreckungsverfügung", sohin um einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangenen Rechtsakt (vgl. § 10 Abs.2 VVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren den Anlaß zu dessen Erlassung bildete (vgl. dazu allgemein W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A, 1990, 1147, mwN). Über Berufungen gegen derartige Vollstreckungsverfügungen hat aber nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern nach § 10 Abs.3 VVG im gegenständlichen Fall - weil diese in einer Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder (Verdacht der Übertretung des O.ö. Fischereigesetzes) ergangen ist - die o.ö. Landesregierung zu entscheiden.
Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher gemäß § 6 Abs.1 AVG seine sachliche Unzuständigkeit - und zwar, weil es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt: bescheidmäßig - festzustellen sowie die vorliegende Berufung unter einem an die o.ö. Landesregierung weiterzuleiten, wobei gleichzeitig hinsichtlich des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die vorliegende Berufung aufgrund einer unzutreffenden Rechtmittelbelehrung durch die belangte Behörde fälschlich beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht hat, auf § 61 Abs. 4 AVG hinzuweisen ist, wonach diese als ursprünglich richtig eingebracht zu fingieren ist.