RS UVS Oberösterreich 1996/04/15 VwSen-400401/8/Schi/Ka

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Rechtssatz

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Bf dem h.

Verbesserungsauftrag vom 27.3.1996, der bis 10.4.1996 terminisiert war, insofern nicht entsprochen hat, als er die gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.2 AVG erforderlichen Beschwerdeinhalte, die im Verbesserungsauftrag überdies ausdrücklich einzeln ausgeführt wurden, nicht angeführt hat. So fehlt weiterhin die Bezeichnung des Schubhaftbescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, der genaue Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Weiters das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im Verbesserungsauftrag wurde der Bf auch ausdrücklich auf die Folgen bei Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages hingewiesen.

Statt dessen hat der Bf in seinem Schriftsatz vom 2.4.1996 unrichtigerweise die BH L-L als offenbar belangte Behörde bezeichnet, obwohl diese lediglich das Aufenthaltsverbot sowie den Feststellungsbescheid, nicht aber den Schubhaftbescheid erlassen hat. Auch im weiteren wendet sich der Bf in dem angeführten Schriftsatz vom 2.4.1996 lediglich gegen das Aufenthaltsverbot und bringt einen (weiteren?) Feststellungsantrag gemäß § 37 und § 54 FrG unzuständigerweise beim O.ö. Verwaltungssenat ein. Diese Schriftsätze wurden daher gemäß § 6 Abs.1 AVG der hiefür zuständigen Bezirkshauptmannschaft L-L weitergeleitet. Da der Bf sohin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen bzw. im Ergebnis die zur Verbesserung vorgesehene Frist bis 10.4.1996 versäumt hat, war gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 52 Abs.3 erster Satz zweiter Halbsatz FrG von der Zurückziehung der Beschwerde auszugehen und demgemäß das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

Im übrigen ist weiters festzustellen, daß - wie sich aus den Ausführungen oben ergibt - der Bw sich derzeit in gerichtlicher Strafhaft befindet. Aus dem von der BH Sch vorgelegten Fremdenakt geht hervor, daß der Schubhaftbescheid vom 8.9.1995, Zl., zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an die Entlassung aus der vom Bf in der Justizanstalt S verbüßten Strafhaft erlassen worden ist. Das heißt somit, daß der Bf weder gemäß § 43 FrG festgenommen wurde noch unter Berufung auf das FrG angehalten wird. Aus diesem Grund aber war die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch von vornherein unzulässig, da es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand mangelte bzw der Bf in keiner Weise beschwert war (VwGH 3.5.1993, Zl.93/18/0180). Selbst wenn also der Bf seine Beschwerde ordnungsgemäß verbessert hätte, wäre die Beschwerde von vornherein unzulässig gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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