RS UVS Kärnten 1995/05/30 KUVS-553/1/95

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Rechtssatz

Wird ein Rechtsmittel - hier Einspruch - bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Rechtsmittel an die zur Entscheidung berufene Behörde weiterzuleiten, jedoch geht ein allfälliges Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters. Die Rechtsmittelfrist - hier Einspruchsfrist - ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt (VwGH 23.5.1978, Slg 9563 A, 16.10.1986, 86/16/0168, 19.2.1987, 86/02/0190, ua).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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