Rechtssatz: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der belangten Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Die Strafverfügung vom 28.1.2005 wurde der Bwin am 7.2.2005 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 21.2.2005. Da nach § 33 Abs.3 A... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. den Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 27.8.2003, Zahl 30406/369-9824-2004.1, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin sie ausführt, dass der Einspruch von ihrer Schwester bereits am 15.9.2004 der Post zur Beförderung übergeben habe, was diese bezeugen könne (das weitere Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für den Beginn des Postenlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Zustellnachweis zufolge am 16.5.1997 von der Berufungswerberin persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 27.5.1998, mit Fax vom 28.5.1998, wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.11.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn die Berufungswerberin in Deutschland wohnhaft ist und die Übergabe des Berufungsschreibens an die Post behauptet, gilt diese Berufung nur dann als bei der österreichischen erstinstanzlichen Behörde eingebracht, wenn diese Behörde das Schreiben auch erhalten hat. Diesbezüglich gilt nämlich österreichisches (Verfahrens-) Recht, da der Ort der Leistung (die Behörde erster Instanz) in Österreich gelegen ist. Schlagworte Berufung Einbringung Ausland mehr lesen...
Rechtssatz: Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.1998 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag - einem Mittwoch - begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 15.4.1998. Nach dem auf dem im Akt erliegenden Kuvert befindlichen Poststempel scheint die vorliegende Berufung jedoch erst am 16.4.1998 zur Post gegeben worden zu sein. In seiner zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ergangenen Stel... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 23 05 1997, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung bestraft. Die Strafverfügung wurde ihm, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein hervorgeht, am 02 06 1997 persönlich zugestellt. Dagegen hat er einen mit 06 06 1997 datierten Einspruch in englischer Sprache erhoben. Die beigeschlossene deutsche Übersetzung trägt das Datum 09 06 1997. Eingelangt sind diese Schreiben bei der Bezirkshauptmannsch... mehr lesen...
Rechtssatz: § 33 Abs 3 AVG gilt nur bei Inanspruchnahme der Post. Als solche ist in Deutschland die Deutsche Bundespost zu verstehen. Durch Übergabe an ein Feldpostamt - wobei es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um eine interne Einrichtung der US Army in Deutschland handelte - wurde aber der Postenlauf nicht in Gang gesetzt. Als Postenlauf, der nicht in die Einspruchsfrist einzurechnen ist, ist nur die Dauer von der Übergabe an die Deutsche Bundespost bis zum Einlangen bei der Beh... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug Mitsubishi mit dem behördlichen Kennzeichen W-83 am 21.3.1995 um 11.17 Uhr in Wien, J-Straße in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr 303606NR insoferne unrichtig entwertet gewesen sei, als er die Entwertun... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Rechtsmittelwerber hat sich zu vergewissern, daß auch bei der Einbringung einer Berufung mittels computergesteuerten Faxgerätes die Übertragung fristgerecht erfolgreich durchgeführt wurde: Es ist dabei nicht ausreichend, wenn der Befehl zum Absenden des Telefax zwar fristgerecht abgegeben wurde, die tatsächliche Übermittlung an den Adressaten aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Beginn des Postlaufes nach § 33 Abs 3 AVG ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Wenn das Schriftstück in einen Briefkasten eingelegt wird, kommt es darauf an, wann der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird. Es muß daher das Schriftstück vor der (am Briefkasten vermerkten) Aushebezeit in den Briefkasten eingelegt werden, um noch als am gleichen Tag aufgegeben zu gelten (siehe VwGH Slg. 6086 a/1963). Im Hinblick darauf kann ... mehr lesen...