Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist über die Berufung des Herrn ,
Lieutenant Colonel der US Army, geboren am , pA D-
Panzer-Kaserne , vom 25 09 1997, gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 04 07 1997, Zl 300-1459-1997, mit welchem sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23 05 1997 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 23 05 1997, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung bestraft. Die Strafverfügung wurde ihm, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein hervorgeht, am 02 06 1997 persönlich zugestellt.
Dagegen hat er einen mit 06 06 1997 datierten Einspruch in englischer
Sprache erhoben. Die beigeschlossene deutsche Übersetzung trägt das Datum 09 06 1997. Eingelangt sind diese Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf am 23 06 1997. Die Bezirkshauptmannschaft hat in der Folge den angefochtenen Bescheid erlassen.
In der dagegen eingebrachten Berufung rechtfertigt sich der
Beschuldigte damit, er habe den Einspruch am 06 06 1997
unterschrieben, dieser sei am 09 06 1997 übersetzt und seinem Anwalt
zurückgegeben worden. Da er verreist gewesen sei, sei der Brief von
Sergeant am 10 06 1997 an die Behörde gesandt worden. Er habe
alles unternommen, um den Einspruch fristgerecht einzulegen. Der
Berufung beigeschlossen ist ein Aktenvermerk, unterzeichnet
von , worin dieser über die Ereignisse im Zusammenhang mit
dem
Versand der gegenständlichen Schreiben im Auftrag des
Berufungswerbers berichtet. Daraus geht hervor, daß ihm diese am
10 06 1997 mit dem Auftrag, sie eingeschrieben nach Österreich zu
senden, übergeben worden seien. Beim Feldpostamt der Patch Barracks
habe er sich erkundigt, ob man den Brief per Einschreiben über die
deutsche Post senden könne, was verneint worden sei. Deshalb habe er
den Brief der Feldpost zum normalen Versand übergeben. In der
Zwischenzeit habe er beim Feldpostamt einen Auftrag zur Ausforschung
des Postweges dieses Briefes erteilt, jedoch bis dato keine Antwort
erhalten.
Hierüber wurde folgendes erwogen:
Die obzit Strafverfügung enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung Einspruch erhoben werden könne.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Nach § 32 Abs 2 AVG enden die nach Wochen, bestimmten Fristen mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und der Lauf der Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Nach Abs 3 des § 33 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Daraus ergibt sich - auf den gegenständlichen Fall angewendet - folgendes:
Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber am Montag, dem 02 06 1997 übernommen. Die Frist für die Einbringung des Einspruches endete
daher zwei Wochen später am Montag, dem 16 06 1997.
Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung ist am 23 06 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Wann dieser zur Post gegeben wurde, ist auf dem Briefumschlag nicht ersichtlich. Dieser trägt keinen Poststempel. Er enthält lediglich den Aufdruck des Absenders, des Adressaten und den Vermerk Postage and fees paid US department of defense.
Der obzit § 33 Abs 3 AVG gilt nur bei Inanspruchnahme der Post. Als solche ist in Deutschland die Deutsche Bundespost zu verstehen. Daß der Einspruch an diese fristgerecht übergeben worden sei, behauptet der Berufungswerber selbst nicht. Er bezieht sich vielmehr lediglich darauf, die Übergabe an die Feldpost rechtzeitig veranlaßt zu haben. Auch das Schreiben des Boten, der die Sendung aufzugeben hatte, bezieht sich lediglich auf den Umstand, daß er den gegenständlichen Brief am 10 06 1997 an das Feldpostamt der Patch Barracks übergeben habe.
Durch Übergabe an diese - offensichtlich interne Einrichtung der US Army - wurde aber der Postenlauf nicht in Gang gesetzt. Als Postenlauf, der nicht in die Einspruchsfrist einzurechnen ist, ist jedoch nur die Dauer von der Übergabe an die Deutsche Bundespost bis zum Einlangen bei der Behörde zu verstehen. Ob im vorliegenden Fall die Feldpost nur zwischengeschaltet und die Beförderung der Sendung in der Folge durch die Deutsche Bundespost erfolgte, kann dahingestellt bleiben, weil nach der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übergabe an die deutsche Post fristgerecht erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. 800Frist, Postenlauf, Post, Feldpost