Auch wenn die Berufungswerberin in Deutschland wohnhaft ist und die Übergabe des Berufungsschreibens an die Post behauptet, gilt diese Berufung nur dann als bei der österreichischen erstinstanzlichen Behörde eingebracht, wenn diese Behörde das Schreiben auch erhalten hat. Diesbezüglich gilt nämlich österreichisches (Verfahrens-) Recht, da der Ort der Leistung (die Behörde erster Instanz) in Österreich gelegen ist.