§ 33 Abs 3 AVG gilt nur bei Inanspruchnahme der Post. Als solche ist in
Deutschland die Deutsche Bundespost zu verstehen. Durch Übergabe an ein
Feldpostamt - wobei es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um eine interne
Einrichtung der US Army in Deutschland handelte - wurde aber der Postenlauf
nicht in Gang gesetzt. Als Postenlauf, der nicht in die Einspruchsfrist
einzurechnen ist, ist nur die Dauer von der Übergabe an die Deutsche Bundespost
bis zum Einlangen bei der Behörde zu verstehen.