Ein Rechtsmittelwerber hat sich zu vergewissern, daß auch bei der Einbringung einer Berufung mittels computergesteuerten Faxgerätes die Übertragung fristgerecht erfolgreich durchgeführt wurde: Es ist dabei nicht ausreichend, wenn der Befehl zum Absenden des Telefax zwar fristgerecht abgegeben wurde, die tatsächliche Übermittlung an den Adressaten aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt wurde.