RS UVS Steiermark 1995/08/01 30.13-86/95

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Veröffentlicht am 01.08.1995
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Rechtssatz

Für den Beginn des Postlaufes nach § 33 Abs 3 AVG ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Wenn das Schriftstück in einen Briefkasten eingelegt wird, kommt es darauf an, wann der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird. Es muß daher das Schriftstück vor der (am Briefkasten vermerkten) Aushebezeit in den Briefkasten eingelegt werden, um noch als am gleichen Tag aufgegeben zu gelten (siehe VwGH Slg. 6086 a/1963). Im Hinblick darauf kann der Ansicht nicht gefolgt werden, daß die Übergabe des Poststücks an die Postverwaltung durch Einwurf in den Briefkasten auch nach der letzten Aushebung, aber noch am Ende des Tages dann als an diesem geschehen anzusehen ist, wenn das Poststück mit einer Freistempelung von diesem Tag versehen ist, da durch einen derartigen, ein Zeichen der Gebührenentrichtung bewirkenden Vorgang ein Postlauf jedenfalls nicht in Gang gesetzt wird (VwGH 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).

Schlagworte
Natur- und Landschaftsschutz Postaufgabedatum Freistempelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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