Rechtssatz: Ein Anbringen, das gemäß § 13 Abs. 2 AVG auch zulässigerweise per Email übermittelt werden kann, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nicht bestehen, gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Die Partei hat sich dabei zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Technische Probleme bei der Übermittlung von Anbringen gehen grundsätzlich zu... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 03.06.2013 hat die Ing. A W-Wä-U GmbH, K, N an der Kr, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S Sh, Dr. M P, We, E, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Verfahren zur Vergabe des Gew.71.1 Wärmeversorgungs- und Kälteanlagen, L Univ. Klinikum Gr, im Rahmen des Bauvorhabens Versorgungszentrum samt Tiefgarage vom 23.05.2013 gestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Die Ka Immobiliengesellschaft mbH... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs 4 StVergRG ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, der/die den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt wird. Im vorliegenden Fall wurde der Zuschlag nach Einhaltung der zehntägigen Stillhaltefrist am 04. 06. 2013 um 06 Uhr 26 Minuten erteilt. Die Übermittlung des Nachprüfungsantrages gegen die Zuschlagsentscheidung erfolgte zwar b... mehr lesen...
Mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 17. Jänner 2003, GZ.: 11.0-6-03, wurde eine Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 und 2 AVG über eine Amtshandlung am 11. Jänner 2002 gegen einen Beamten des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag eingebracht. Am 10. März 2003 legte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mit Schreiben vom 05. März 2003 die Niederschrift vom 17. Jänner 2002 (richtig wohl: 2003) vor, wobei Ablichtungen von Niederschriften über die Einvernahme von Zeugen beigesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 2 AVG sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schriftlich einzubringen, da sie nach § 67c Abs 1 AVG an eine sechswöchige Frist gebunden sind. Mündliche Anbringen werden durch ihre niederschriftliche Protokollierung (§ 14 AVG) nicht zu schriftlichen Anbringen (VwSlg 3657A/1955). Da eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nur bei schriftlichen Anbringen möglich ist, kann eine mündlich eingebrachte und niederschrift... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.06.1999, GZ.: 15.1 1999/2771, wurde Herrn HW gemäß § 34 Abs 3 AVG 1991 eine Ermahnung erteilt, da er sich in seinem Schreiben vom 28.04.1999 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, indem er die Ausdrücke "Amtsmissbrauch erwiesen"; "Es ist somit 1965 wie heute die Aussage eine Lüge."; "Schlammablagerungen gibt es offensichtlich in der Bezirkshauptmannschaft Weiz" gebraucht habe. Gegen diesen Bescheid hat Herr HW am 21.06.1999 bei de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, sodass eine Berufung gegen eine Ordnungsstrafe nach § 63 Abs 5 i.V.m. § 13 Abs 2 AVG (nicht nach § 51 Abs 3 VStG) schriftlich einzubringen ist. Daher ist eine mündlich eingebrachte Berufung vom UVS als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft, die die Ordnungsstrafe (Ermahnung) wegen beleidigender Schreibweise verhängt hatte, zu Protokoll genommen wurde. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Schreitet die Beschwerdeführerin - als Ehefrau des Betroffenen - im eigenen Namen und nicht etwa im Rahmen eines Vollmachtsverhältnisses ein und ist sie selbst weder gemäß § 43 Fremdengesetz festgenommen noch unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten worden, kommt ihr ein Beschwerderecht nach Fremdengesetz nicht zu und ist ein solches für Dritte nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Hat die Antragstellerin kein Beschwerderecht, so kommt auch ein Verbesserungsverfahren im Sinn... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erteilung der Lenkerauskunft im Sinne von § 7 Abs 4 Salzburger Parkgebührengesetz aufgrund einer schriftlichen Aufforderung hiezu durch die zuständige Behörde ist nur schriftlich bzw. niederschriftlich vor der Behörde möglich. Die telefonische Erteilung der Lenkerauskunft nach einem derartigen Auskunftsverlangen ist in Ansehung von § 13 Abs 2 AVG iVm § 7 Abs 4 nicht möglich. Schlagworte Parkgebührauskunftsverlangen; telefonisch-schriftlich mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende Beschwerde wurde am 5.7.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mündlich eingebracht. Sie bezieht sich auf die Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, vom 19.6.1995, wonach keine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 Abs 2 Z 5 SPG iVm § 5 Abs 1 bis 3 RLV und es im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers (am 11.4.1995) zu keiner Verletzung des SPG und der RLV gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht W... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch im Verwaltungsstrafverfahren schriftlich einzubringen. Ein in Form eines niederschriftlichen Vorbringens gehaltener Antrag auf Wiedereinsetzung gilt als mündliches Anbringen und ist daher zurückzuweisen. Die im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeiten, den Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG sowie eine Berufung gemäß § 51 Abs 3 VStG mündlich einzubringen, stellen Ausnahmebestimmungen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13. Mai 1992 in L, S*****gasse **, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW N ***.*** der Bezirkshauptmannschaft xx über deren schriftliche Anfrage vom 22.4.1992 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 7.4.1992, 13,40 Uhr, in K, Gemeinde G*****, B******straße nächst Haus E********straße *, abgestellt hat, sodaß dieses dort zum angegebenen Zeitpunkt g... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates xx vom 5. Juni 1991, Zl xx, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl Nr 3706, verhängt. Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber nachweislich am 19. Juni 1991 eigenhändig übernommen. Wie der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung zu entnehmen ist, konnte dagegen "innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustel... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein telefonischer Einspruch ist rechtlich unerheblich, da §49 Abs1 VStG zusätzlich zu der Bestimmung des §13 Abs2 AVG, wonach Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind, für die Einbringung eines Einspruches zwar Mündlichkeit vorsieht, die telefonische Einbringung aber nicht unter "Mündlichkeit" subsumiert werden kann, weil §13 Abs1 AVG eindeutig zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterscheidet. mehr lesen...