Ein telefonischer Einspruch ist rechtlich unerheblich, da §49 Abs1 VStG zusätzlich zu der Bestimmung des §13 Abs2 AVG, wonach Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind, für die Einbringung eines Einspruches zwar Mündlichkeit vorsieht, die telefonische Einbringung aber nicht unter "Mündlichkeit" subsumiert werden kann, weil §13 Abs1 AVG eindeutig zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterscheidet.