Die Erteilung der Lenkerauskunft im Sinne von § 7 Abs 4 Salzburger Parkgebührengesetz aufgrund einer schriftlichen Aufforderung hiezu durch die zuständige Behörde ist nur schriftlich bzw. niederschriftlich vor der Behörde möglich. Die telefonische Erteilung der Lenkerauskunft nach einem derartigen Auskunftsverlangen ist in Ansehung von § 13 Abs 2 AVG iVm § 7 Abs 4 nicht möglich.