RS UVS Salzburg 1995/10/19 20/2735/4-95vh

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Erteilung der Lenkerauskunft im Sinne von § 7 Abs 4 Salzburger Parkgebührengesetz aufgrund einer schriftlichen Aufforderung hiezu durch die zuständige Behörde ist nur schriftlich bzw. niederschriftlich vor der Behörde möglich. Die telefonische Erteilung der Lenkerauskunft nach einem derartigen Auskunftsverlangen ist in Ansehung von § 13 Abs 2 AVG iVm § 7 Abs 4 nicht möglich.

Schlagworte
Parkgebührauskunftsverlangen; telefonisch-schriftlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten